Seit dem 01.01.2013 wird der öffentlich-rechtliche Rundfunk durch den Rundfunkbeitrag finanziert. Private Wohnungsinhaber zahlen derzeit eine Haushaltsabgabe von 17,50 Euro. Eingezogen wird der Beitrag vom „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist § 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Anders als beim früher geltenden Gebührenmodell entgehen Wohnungsinhaber der Zahlungspflicht nicht mehr durch Hinweis darauf, dass sie keine Empfangsgeräte besitzen. Die bloße Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Leistungen reicht aus.
Schreiben des Beitragsservice
Der Beitragsservice geht in der Regel so vor, dass er zunächst ein Schreiben an den Wohnungsinhaber versendet, mit dem die Daten abgeglichen werden sollen. So soll der Adressat mitteilen, ob er möglicherweise schon den Rundfunkbeitrag bezahlt. Name und Adresse der Wohnungsinhaber erhält der Beitragsservice bzw. die Landesrundfunkanstalt, in deren Auftrag er handelt, vom Einwohnermeldeamt.
Beitragsbescheid: 1 Monat Widerspruchsfrist
Hat der Beitragsservice die Beitragspflicht ermittelt, erlässt er einen Beitragsbescheid gegen den Schuldner. Dagegen kann Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zustellung erhoben werden. Erfolgt dies nicht, wird der Bescheid rechtskräftig.
Rechtskräftiger Beitragsbescheid ist vollstreckbar
Auf den rechtskräftigen Bescheid wiederum muss der Beitragsschuldner bezahlen. Bezahlt er dessen ungeachtet weiterhin nicht, kann der Beitragsservice Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten.
Vollstreckungsmaßnahmen der Landesrundfunkanstalten
Dann kann der Beitrag zwangsweise eingezogen werden. Dies kann im Wege der Kontopfändung – wie jüngst bei Afd-Politikerin Beatrix von Storch – geschehen. Weitere Möglichkeiten sind die Lohn- und Gehaltspfändung oder die Pfändung von Sozialleistungen. Auch kann die Landesrundfunkanstalt bzw. der Beitragsservice den örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher oder die Vollstreckungsbehörde mit der Pfändung beim Schuldner beauftragen. Dann wird der Schuldner aufgesucht, um vor Ort Geld zu pfänden oder bewegliche Sachen zu pfänden wie z.B. Schmuck oder sonstige pfändbare Gegenstände.
Im Wege der Amtshilfe können Behörden sogar Wegfahrsperren am Auto des Schuldners (Parkkralle oder Ventilwächter) anbringen, um den Schuldner zu einer Zahlung zu bewegen.
Vollstreckungsmaßnahmen: Aufgeschoben ist nicht aufgehoben
Viele Schuldner wiegen sich zu Unrecht in Sicherheit, wenn sie im Internet berichten, dass sie schon seit Jahren den Rundfunkbeitrag nicht bezahlen und trotzdem bislang nichts passiert sei. Denn der Beitragsservice hat es nach eigenen Angaben derzeit mit etwa 4,5 Millionen Beitragskonten zu tun, die sich im Mahn- oder Vollstreckungsverfahren befinden. Mit anderen Worten: Die Verwaltung sind angesichts der Masse der säumigen Schuldner mit der Bearbeitung der Fälle im Rückstand. Das heißt aber nicht, dass der Beitragsservice die Verfahren nicht doch noch nach und nach bearbeitet. Und dann kann es zu sehr hohen Forderungen kommen, die sich im Laufe der Zeit angesammelt haben.
Pfändung
Sofern die Pfändung erfolglos bleibt (etwa weil kein Geld oder keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden werden), kann die Vollstreckungsbehörde bzw. der Gerichtsvollzieher dem Beitragspflichtigen die Vermögensauskunft abnehmen, die eidesstattlich zu versichern ist. Der Beitragspflichtige muss dabei sein Vermögen offen legen. Falschangaben sind strafbar.
Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft
Wird die Vermögensauskunft verweigert, so kann dies zum einen im Schuldnerverzeichnis eingetragen werden. Zudem besteht die Möglichkeit, dass Erzwingungshaft gegen den Schuldner beantragt wird. Um die Abgabe der Vermögensauskunft zu erzwingen, kann der Schuldner bis zu sechs Monate ins Gefängnis gesteckt werden.
Erzwingungshaft bei Verweigerung der Vermögensauskunft
Dies ist nun erstmals einer Frau zum Verhängnis geworden, die seit 2013 keine Rundfunkgebühren gezahlt hat und sich weigerte, eine Vermögensauskunft abzugeben. Erst nach zwei Monaten wurde sie wieder aus dem Frauengefängnis Chemnitz entlassen. Doch sie ist standhaft geblieben. Die Vermögensauskunft hat sie nicht abgegeben.
Ordnungswidrigkeit Nichtzahlung
Und noch etwas, was viele Schuldner nicht wissen: Die Nichtzahlung des Rundfunkbeitrags über einen Zeitraum von sechs Monaten ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße geahndet werden (§ 12 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags).