Beim Unfall Polizei kontaktieren
Falls am Straßenrand ein Tier auftaucht, sollte der Autofahrer mit weiteren rechnen und dementsprechend vorsichtig sein. Konkret bedeutet dies: Abbremsen, eventuell hupen und Fernlicht ausschalten. Sollte es dennoch zum Unfall kommen, ist es am besten, sofort die Polizei zu kontaktieren, die dann wiederum den zuständigen Förster informiert. Falls das verletzte Tier geflüchtet ist, sollte sich der betroffene Verkehrsteilnehmer von den Ordnungshütern eine sogenannte Wildbescheinigung zur Vorlage bei der Versicherung ausstellen lassen.
Versicherung muss einen Schaden auch ohne Zusammenstoß mit dem Wild regulieren
Im Falle einer Vollkaskoversicherung kommt diese in der Regel für den gesamten Schaden auf. Auch bei einer Teilkaskoversicherung sind laut ARAG Schäden mitversichert, die der Versicherungsnehmer durch einen Zusammenstoß mit Haarwild (z.B. Hirsch, Reh etc.) erleidet. Das OLG Koblenz hat entschieden, dass der Schaden u.U. auch dann durch die Teilkasko zu erstatten ist, wenn es gar nicht zum Zusammenstoß mit einem Haarwild gekommen ist. Entscheidend ist, dass der Fahrer dem Tier ausweichen wollte (Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 19.05.2006, Az. 10 U 1415/05). Bei kleineren Tieren wie z.B. Hasen besteht laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes jedoch keine Einstandspflicht der Teilkasko. Da der Schaden nur gering ist, wenn man ein kleines Tier überfährt, sollte man diesem aus Versicherungssicht nicht ausweichen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.12.1996, Az. IV ZR 321/95).
ra-online/ ARAG (pm/pt)