Vertraut man auf das Urteil des Landgerichts Stuttgart, entspricht auch diese Unfallvariante der Haarwild-Versicherungsklausel, da diese besagt, dass zwar das Fahrzeug nicht aber das betroffene Tier in Bewegung sein muss (Landgericht Stuttgart, Urteil vom 07.02.2007, Az. 5 S 244/06). Somit steht die Versicherung in der Zahlungsverpflichtung.
Anders entschied vor einigen Jahren das Oberlandesgericht in München. Es sah den Versicherungsfall nur beim Zusammenstoß mit einem sich in Bewegung befindlichen Tier gegeben (Oberlandesgericht München, Urteil vom 15.01.1986, Az. 10 U 4630/85).
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ra-online/ ARAG (pm/pt)