In dem Urteil gab das Landgericht Wuppertal einer als „Musterverfahren“ geführten Klage der Wettbewerbszentrale statt. Das Gericht hat antragsgemäß entschieden, dass die gesetzlichen Pflichtinformationen im Fernabsatz auch im Printbereich gelten sollen. Konkret ging es in dem Fall um Werbeprospekte mit Antwort-/Bestellkarte, die nach Auffassung des Gerichts eine Widerrufsbelehrung und ein Muster-Widerrufsformular enthalten müssen.
Ausnahme von Pflichtinformationen bei beschränktem Raum
Die Ausnahme nach Art. 246a § 3 EGBGB sei hingegen nicht einschlägig. Nach dieser Vorschrift ist vom Vorhalten der gesetzlichen Pflichtinformationen dann eine Ausnahme zu machen, wenn es sich um ein Fernkommunikationsmittel mit beschränktem Raum handelt, so dass nur Pflichtinformationen in beschränktem Umfang vorgehalten werden müssen.
Art. 246a § 3 EGBGB betrifft nur technisch bedingten Platzmangel
Diese Ausnahme – so das Landgericht Wuppertal – treffe nicht Bestellkarten in Werbeprospekten, da dort der Platzmangel nicht technisch bedingt sei, sondern aus der freiwilligenden Gestaltung des Werbenden resultiere. Würde man diesen „freiwilligen“ Platzmangel mit dem vom Gesetz gemeinten technisch bedingten Mangel gleichsetzen, würde es Unternehmern im Fernabsatzhandel freistehen, sich durch die Wahl der Größe und Gestaltung ihrer Printwerbung den gesetzlichen Informationspflichten zu entziehen.
Widerrufsbelehrung auch auf Print-Flyern
Aus diesem Grund soll dem LG Wuppertal zufolge auch im Fall von Werbeprospekten mit Antwort-/Bestellkarte der Abdruck von Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular für Unternehmer verpflichtend sein.