wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche

Wettbewerbsrecht | 17.08.2015

Fernabsatzhandel

Werbeprospekte mit Bestellkarte müssen Widerrufsbelehrung enthalten

Platzmangel berechtigt nicht zum Verzicht auf gesetzliche Pflichtinformationen

Entscheidungsbesprechung von Rechtsanwalt Wolfgang Eckes (Landgericht Wuppertal, Urteil vom 21.07.2015, Az. 11 O 40/15)

Internethändler müssen ihre Kunden auf ihren Webseiten mit einer Vielzahl von Pflichtinformationen über ihre gesetzlichen Rechte aufklären. Dazu gehört die Anzeige von Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular. Möglicherweise unterliegen auch Anbieter von Printwerbung diesen gesetzlichen Informationspflichten. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 21.07.2015 (Az. 11 O 40/15).

In dem Urteil gab das Landgericht Wuppertal einer als „Musterverfahren“ geführten Klage der Wettbewerbszentrale statt. Das Gericht hat antragsgemäß entschieden, dass die gesetzlichen Pflichtinformationen im Fernabsatz auch im Printbereich gelten sollen. Konkret ging es in dem Fall um Werbeprospekte mit Antwort-/Bestellkarte, die nach Auffassung des Gerichts eine Widerrufsbelehrung und ein Muster-Widerrufsformular enthalten müssen.

Ausnahme von Pflichtinformationen bei beschränktem Raum

Die Ausnahme nach Art. 246a § 3 EGBGB sei hingegen nicht einschlägig. Nach dieser Vorschrift ist vom Vorhalten der gesetzlichen Pflichtinformationen dann eine Ausnahme zu machen, wenn es sich um ein Fernkommunikationsmittel mit beschränktem Raum handelt, so dass nur Pflichtinformationen in beschränktem Umfang vorgehalten werden müssen.

Art. 246a § 3 EGBGB betrifft nur technisch bedingten Platzmangel

Diese Ausnahme – so das Landgericht Wuppertal – treffe nicht Bestellkarten in Werbeprospekten, da dort der Platzmangel nicht technisch bedingt sei, sondern aus der freiwilligenden Gestaltung des Werbenden resultiere. Würde man diesen „freiwilligen“ Platzmangel mit dem vom Gesetz gemeinten technisch bedingten Mangel gleichsetzen, würde es Unternehmern im Fernabsatzhandel freistehen, sich durch die Wahl der Größe und Gestaltung ihrer Printwerbung den gesetzlichen Informationspflichten zu entziehen.

Widerrufsbelehrung auch auf Print-Flyern

Aus diesem Grund soll dem LG Wuppertal zufolge auch im Fall von Werbeprospekten mit Antwort-/Bestellkarte der Abdruck von Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular für Unternehmer verpflichtend sein.

Eine Entscheidungsbesprechung von [Anbieter­kenn­zeichnung]

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0
Nehmen Sie direkt Kontakt zu Rechtsanwalt Wolfgang Eckes auf ...
Bild von Rechtsanwalt Wolfgang Eckes
       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!
Teuer eingetragen in ein Branchenbuch, das keiner kennt? Wir helfen Ihnen!Anzeige

#944

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d944
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!