In einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 12.06.2014, Az. 6 U 64/13) ging um die Werbeaussage „Deutschlands Nummer 1 für Werbeartikel“. Das OLG sah in dieser Alleinstellungsbehauptung eine dem Wahrheitsbeweis zugängliche „Angabe“ im Sinne des § 5 UWG.
Vorsicht mit Werbeaussagen, die sich auf Tatsachen beziehen
Es handele sich gerade nicht nur um eine nicht justiziable reklamehafte Übertreibung oder Anpreisung ohne Tatsachenbehauptung. Vielmehr werde die Aussage „Deutschlands Nummer 1“ mit der Marktführerschaft gleichgesetzt. Mit einer solchen Allein- oder Spitzenstellungsbehauptung darf aber nur geworben werden, wenn sie war ist.
Marktführer ist das umsatzstärkste Unternehmen
Entscheidendes Kriterium für die Marktführerschaft ist dem Bundesgerichtshof zufolge, den das OLG in seinem Urteil zitiert, im Fall eines Handelsunternehms in erster Linie der Marktanteil auf Grundlage des Umsatzes. Auf andere qualitive Kriterien wie Anzahl der angebotenen Artikel, Mitarbeiterzahl und Kundenstamm kommt es hingegen weniger an. Dies ist auch sinnvoll, da andernfalls jeweils mehrere Unternehmen entsprechend ihrer eigenen Interpretation den 'Titel' des Marktführers für sich reklamieren könnten.