Im zugrunde liegenden Streitfall buchte ein Ehepaar aus Berlin bei einem Münchner Reiseveranstalter für die Zeit vom 10. bis 27. Dezember 2013 eine Flugpauschalreise nach Dubai für 3.196 Euro. Im Reiseprospekt des Veranstalters war darauf hingewiesen, dass an Weihnachten für ein obligatorisch zu buchendes Galadinner ein „Festzuschlag“ von 350 Euro pro Person zu zahlen ist. In dem Reisepreis, der von dem Ehepaar vor Reiseantritt komplett bezahlt worden ist, war der Zuschlag von insgesamt 700 Euro bereits enthalten.
Reisenden wird statt Galadinner lediglich Dinner-Büffet angeboten
An Heiligabend, den das Ehepaar in einem 5-Sterne-Luxusresort auf der weltberühmten Palmeninsel in Dubai verbrachte, wurde den Klägern erklärt, dass lediglich ein Dinner-Buffet angeboten werde. Sie nahmen daran teil, mussten jedoch knapp 400 Euro dafür zahlen (185 Euro für das Buffet, den Rest für Getränke).
Reisende verlangen für fehlendes Galadinner Reisepreisminderung
Die Kläger fordern von dem Reiseveranstalter den bezahlten Zuschlag in Höhe von 700 Euro zurück und verlangen für das fehlende Galadinner eine Reisepreisminderung von insgesamt 600 Euro. Der Reiseveranstalter weigerte sich zu zahlen. Er war der Meinung, dass die geschuldete Reiseleistung erbracht worden ist. Das Festtagsdinner habe aus einem umfangreichen Buffet im festlichen Rahmen bestanden und sei nur versehentlich berechnet worden. Der Veranstalter sei bereit gewesen, den Anteil des gezahlten Betrags, der auf das Buffet entfalle zu erstatten, die Kläger hätten jedoch die Kreditkartendaten nicht mitgeteilt.
Bei „Galadinner“ darf mehrgängiges Menü im festlichen Rahmen mit Bedienung erwartet werden
Das Ehepaar erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Dieses verurteilte den Reiseveranstalter zur Zahlung von 1.179,40 Euro. Das Galadinner an Heiligabend sei Bestandteil des Reisevertrags gewesen. Diese Leistung sei nicht erbracht worden und darüber hinaus sei das Abendbuffet auch unstreitig separat berechnet worden. Nach dem objektiven Empfängerhorizont könne unter „Galadinner“ - gerade wenn es sich um eine derart hochwertige Leistung zum Preis von 350 Euro pro Person handeln soll - nur ein mehrgängiges Menü, das im festlichen Rahmen mit Bedienung serviert wird, verstanden werden.
Fehlendes Galadinner hat negative Auswirkungen auf Gesamtreise
Da die Leistung komplett nicht erbracht wurde, ist insoweit eine Minderung von 700 Euro vorzunehmen. Darüber hinaus war das Gericht der Auffassung, dass das fehlende Galadinner negative Auswirkungen auf die Gesamtreise hatte. Es sei nachvollziehbar, dass die Kläger bei einer Reise über Weihnachten gerade den Heiligabend in besonderer Atmosphäre verbringen wollen. Aus dem Reiseprogramm gehe hervor, dass den Klägern an den vorherigen Abenden jeweils ein Abendbuffet bereitgestellt wurde, sodass ein Galadiner an Heiligabend sich hervorgehoben und quasi als vorgesehene „Krönung“ der Reise dargestellt hätte. Das Gericht sah in der Vereitelung eines solchen „Highlights“ einen Mangel der Reise und eine Minderung in Höhe von 15 Prozent bezogen auf den Gesamtreisepreis als angemessen an, was einem Betrag von 479,40 Euro entspricht.
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