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Reiserecht und Versicherungsrecht | 18.12.2017

Weihnachts­urteil

Weihnachtlicher Ehekrach: Gebuchte Reise konnte nicht angetreten werden - Zur Einstandspflicht der Reiserücktrittsversicherung

Kein Anspruch auf Erstattung der Storno­kosten wegen „nieder­gedrückter Stimmung“

(Amtsgericht München, Urteil vom 03.08.2000, Az. 181 C 15698/00)

Am Weihnachts­fest 1999 zerstritt sich ein Ehemann mit seiner Frau. Er fühlte sich nicht mehr in der Verfassung, eine gebuchte Kreuzfahrt anzutreten. Laut kostenlose-urteile.de wies das Amtsgericht München die Klage des Mannes gegen die Reise­rücktritts­kosten­versicherung ab.

Ein Ehemann buchte im August 1999 zusammen mit seiner Ehefrau eine Kreuzfahrt für ca. 9000,- DM, für die er gleich­zeitig eine Reise­rücktritts­kosten­versicherung abschloss. Weihnachten 1999 stritt er sich mit seine Frau dermaßen, dass diese ihn verlassen wollte. Der Mann verfiel daraufhin in starke akute Depressionen, so dass er im Januar 2000 die Reise stornierte und dies unter Vorlage eines ärztlichen Attests der Versicherung mitteilte. Diese wollte für den Rücktritts­schaden aber nicht aufkommen. Auch eine Klage vor dem Amtsgericht München hatte keinen Erfolg.

Anspruch auf Erstattung der Stornokosten nur bei schwerer Erkrankung

Der Richter führte aus, dass gemäß der Versicherungs­bedingungen eine Erstattung der Storno­kosten nur bei einer schweren Erkrankung erfolgen könne. Der Arzt hätte aber nur „Unruhe, Schlaf­losigkeit, Angst­gefühle und nieder­gedrückte Stimmung“ attestiert. Ein solches Krank­heitsbild genüge nicht, um auf eine objektiv schwere Erkrankung schließen zu können. Im Gegensatz, so der Richter, hätte den Mann vielleicht sogar die Kreuzfahrt auf­gemuntert.

Mehr Weihnachtsurteile: AG Fürth: Nicht­löschen von Advents­kerzen ist grob fahrlässig

Quelle: kostenlose-urteile.de/DAWR/ab

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