Ein Ehemann buchte im August 1999 zusammen mit seiner Ehefrau eine Kreuzfahrt für ca. 9000,- DM, für die er gleichzeitig eine Reiserücktrittskostenversicherung abschloss. Weihnachten 1999 stritt er sich mit seine Frau dermaßen, dass diese ihn verlassen wollte. Der Mann verfiel daraufhin in starke akute Depressionen, so dass er im Januar 2000 die Reise stornierte und dies unter Vorlage eines ärztlichen Attests der Versicherung mitteilte. Diese wollte für den Rücktrittsschaden aber nicht aufkommen. Auch eine Klage vor dem Amtsgericht München hatte keinen Erfolg.
Anspruch auf Erstattung der Stornokosten nur bei schwerer Erkrankung
Der Richter führte aus, dass gemäß der Versicherungsbedingungen eine Erstattung der Stornokosten nur bei einer schweren Erkrankung erfolgen könne. Der Arzt hätte aber nur „Unruhe, Schlaflosigkeit, Angstgefühle und niedergedrückte Stimmung“ attestiert. Ein solches Krankheitsbild genüge nicht, um auf eine objektiv schwere Erkrankung schließen zu können. Im Gegensatz, so der Richter, hätte den Mann vielleicht sogar die Kreuzfahrt aufgemuntert.
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