Mietkürzung wegen Heizungsausfall
Im vorliegenden Fall war die Heizung in einer Mietwohnung im Zeitraum vom 17.12. bis 26.12.2010 mehrfach ausgefallen. Vor allem an den Weihnachtstagen war sie regelmäßig defekt. Der Mieter teilte diesen Umstand unverzüglich dem Hausmeister mit, der die Heizung nach jedem Ausfall gleich wieder zum Laufen brachte. Der Mieter sah sich damit zur Minderung der Miete für den Zeitraum im Dezember berechtigt. Da die Dezembermiete schon bezahlt war, behielt der Mieter einen entsprechenden Teil der Januarmiete ein. Der Vermieter klagte daraufhin und forderte die vollständige Zahlung.
Heizungsausfall über die Weihnachtstage rechtfertigt Mietminderung
Dem Kläger steht nach Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main kein Anspruch auf Zahlung der rückständigen Miete für den Monat Januar zu. Hingegen habe der Beklagte Anspruch auf Rückzahlung überbezahlter Miete gemäß § 812 Abs. 1 BGB. Im Dezember sei die Miete mit einem Mangel behaftet gewesen, der die Tauglichkeit der Wohnung zu dem vertraglich vereinbarten Zweck nicht unerheblich beeinträchtigt habe. Die Beeinträchtigung durch den Heizungsausfall in der Heizperiode, vor allem über die Weihnachtstage, begründe eine Mietminderung um 25 Prozent der Monatsmiete.
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