Manche finden alte Bäume romantisch, andere sorgen sich um die Sicherheit: Am Garten scheiden sich die Geister. Ist ein Mieter zur Gartenpflege verpflichtet, darf er ohne Genehmigung Bäume fällen, die schadhaft sind oder die ihn optisch stören. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Mietvertrag den genauen Umfang der Gartenpflege regelt oder der Vermieter vor Abschluss des Vertrags darauf hingewiesen hat, dass Bäume nur mit seiner Zustimmung entfernt werden dürfen. Das hat das Landgericht Berlin in einem Urteil klargestellt (Az.: 67 S 100/19).
Zur Gartenarbeit verpflichteter Mieter fällte ohne Genehmigung Bäume
Im verhandelten Fall musste der Mieter eines Einfamilienhauses laut Mietvertrag die Gartenpflege übernehmen. Was dies im Detail bedeutet, wurde nicht festgelegt. Ohne Genehmigung fällte der Mieter Bäume auf dem Grundstück. Seine Vermieter verklagten ihn auf Schadenersatz.
AG: Kein Anspruch auf Schadensersatz für Vermieter
Das Amtsgericht verneinte den Anspruch, da das Fällen der Bäume dem Vertrag entspreche. Dagegen zogen die Vermieter vor das Landgericht.
Mietvertrag wies keine Vorgaben aus
Das Landgericht verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht zurück, das weitere Beweise erheben soll. Welche Aufgaben zur Gartenpflege gehören, gehe aus dem Mietvertrag nicht hervor. Zugunsten des Mieters dürfe deshalb davon ausgegangen werden, dass er schadhafte oder optisch störende Bäume entfernen darf.
Vermieter-Hinweis: Weder das Efeu an der Hauswand noch Bäume dürfen ohne Genehmigung beseitigt werden
Die Vermieter gaben aber an, ihn vor dem Vertragsabschluss mehrfach und ausdrücklich darauf hingewiesen zu haben, dass weder das Efeu an der Hauswand noch Bäume ohne ihre Zustimmung beseitigt oder gefällt werden dürfen. Sollte das stimmen, war dem Mieter das Fällen nur mit ausdrücklicher Zustimmung erlaubt, so das Landgericht.