wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Vertragsrecht | 20.11.2014

Schriftform

Vertragskündigung per E-Mail möglich?

(Oberlandesgericht München, Urteil vom 09.10.2014, Az. 29 U 857/14)

Stolperfalle Vertragskündigung: AGB-Klauseln, die eine strengere Form als die Schriftform (also auch Telefax oder E-Mail) vorsehen, sind unwirksam.

Dies entschied das Oberlandesgericht München am 09.10.2014 (Az. 29 U 857/14) in einem Fall, in dem es um die Kündigung eines eDating-Vertrags per E-Mail ging. In seinen AGBs hatte das Dating-Unternehmen die Kündigungserklärung in elektronischer Form mit Ausnahme des Fax-Versandes ausgeschlossen. Damit - so das OLG München - sei die elektronische Form aber gerade ausgeschlossen und damit die gesetzliche Bandbreite der Möglichkeiten zur Wahrung der Schriftform eingeschränkt worden. Dies sei ein Verstoß gegen § 309 Nr. 13 BGB.

Vorsicht Schriftform: Einfache E-Mail reicht nicht aus - elektronische Sigantur erforderlich

Vorsicht: Nach wie vor zulässig ist das Erfordernis der Kündigungserklärung in Schriftform. Dies bedeutet, dass bei Kündigung per Brief eine eigenhändige Unterschrift erforderlich ist, und bei Kündigung per E-Mail diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden muss.

Textform oder Schriftform?

Im zu entscheidenden Fall kam es auf die elektronische Signatur nur deshalb nicht an, da die gesamte AGB-Klausel unwirksam war, und somit die einfache Textform ausreichte - also eine einfache E-Mail ohne elektronische Signatur.

Brief mit Unterschrift ist die sichere Variante

Wer unsicher ist, in welcher Form eine Vertragskündigung möglich ist, geht mit dem eigenhändig unterschriebenen Brief nach wie vor den sichersten Weg. Allerdings muss im Streitfall der Kunde auch den Zugang seiner Erklärung bei der Gegenseite nachweisen können. Hier kann die Bitte um Empfangsbestätigung helfen - oder ein Einschreiben mit Rückschein.

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#279

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d279
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!