Dies entschied das Oberlandesgericht München am 09.10.2014 (Az. 29 U 857/14) in einem Fall, in dem es um die Kündigung eines eDating-Vertrags per E-Mail ging. In seinen AGBs hatte das Dating-Unternehmen die Kündigungserklärung in elektronischer Form mit Ausnahme des Fax-Versandes ausgeschlossen. Damit - so das OLG München - sei die elektronische Form aber gerade ausgeschlossen und damit die gesetzliche Bandbreite der Möglichkeiten zur Wahrung der Schriftform eingeschränkt worden. Dies sei ein Verstoß gegen § 309 Nr. 13 BGB.
Vorsicht Schriftform: Einfache E-Mail reicht nicht aus - elektronische Sigantur erforderlich
Vorsicht: Nach wie vor zulässig ist das Erfordernis der Kündigungserklärung in Schriftform. Dies bedeutet, dass bei Kündigung per Brief eine eigenhändige Unterschrift erforderlich ist, und bei Kündigung per E-Mail diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden muss.
Textform oder Schriftform?
Im zu entscheidenden Fall kam es auf die elektronische Signatur nur deshalb nicht an, da die gesamte AGB-Klausel unwirksam war, und somit die einfache Textform ausreichte - also eine einfache E-Mail ohne elektronische Signatur.
Brief mit Unterschrift ist die sichere Variante
Wer unsicher ist, in welcher Form eine Vertragskündigung möglich ist, geht mit dem eigenhändig unterschriebenen Brief nach wie vor den sichersten Weg. Allerdings muss im Streitfall der Kunde auch den Zugang seiner Erklärung bei der Gegenseite nachweisen können. Hier kann die Bitte um Empfangsbestätigung helfen - oder ein Einschreiben mit Rückschein.