Mieter erhielten Betriebskostenabrechnung nach Mietvertragsende mit Verspätung
In dem verhandelten Fall erhielten die Mieter einer Wohnung nach Mietvertragsende die Abrechnung verspätet. Die Mieter machten daher das von ihnen selbst errechnete Guthaben in Höhe von etwa 310 Euro gegenüber ihrer Vermieterin geltend. Diese war damit jedoch nicht einverstanden, denn sie hatte die Abrechnung rechtzeitig abgeschickt. Nach ihrer Aussage ist die Verspätung durch die Post verursacht worden. Aus der Nebenkostenabrechnung ergab sich eine Nachzahlungspflicht der Mieter.
BGH gab Mietern recht
Da sich die Vermieterin daher weigerte zu zahlen, erhoben die Mieter Klage. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied schließlich zu deren Gunsten. Die Vermieterin habe keinen Anspruch auf eine Nachzahlung, da die Abrechnung nicht innerhalb der einjährigen Abrechnungsfrist zugegangen sei. Es reiche nicht aus, dass eine Abrechnung rechtzeitig zur Post gegeben werde. Die Frist sei vielmehr nur dann gewahrt, wenn die Abrechnung dem Mieter auch tatsächlich innerhalb der Frist zugegangen sei, so die Richter (Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.01.2009, Az. VIII ZR 107/08).