Nebenleistungen müssen auf Opt-in Basis müssen transparent und eindeutig dargestellt werden
Der europäische Gesetzgeber hat geregelt, dass beim Verkauf von Flugreisen optionale Nebenleistungen auf Opt-in-Basis dargestellt werden müssen und dass diese Darstellung für den Verbraucher klar, transparent und eindeutig am Beginn eines jeden Buchungsvorganges zu erfolgen hat (Art 23 VO-EG 1008/2008 – EU-Luftverkehrsdienste VO).
Dies hatte im konkreten Fall der von der Wettbewerbszentrale beklagte Vermittler von Flugreisen auf seinem Buchungsportal unter www.flug.de nicht berücksichtigt. Hier war eine zusätzliche Versicherungsleistung in der Form dargestellt, dass sich rechts neben dem Preis der Schriftzug „+ 15,00 Euro p.P. Ticketschutz“ und unmittelbar daneben das Wort „Prüfen“ befand. Im nächsten Buchungsschritt war dann das Kästchen für die Buchung des Versicherungsschutzes voreingestellt dargestellt.
Portalbetreiber scheiterte auch in zweiter Instanz
Mit dieser Praxis scheiterte das Unternehmen nunmehr auch in zweiter Instanz. Das Oberlandesgericht München wies die Berufung des schon in erster Instanz unterlegenen Portalbetreibers zurück (Urteil vom 16.07.2015, Az. 6 U 4681/14). Zur Begründung führt das Gericht aus, dass ein „Opt-in“ im Sinne der gesetzlichen Vorgabe nur dann vorliegt, wenn der Kunde aufgrund einer klaren, transparenten und eindeutigen Darstellung seine Entscheidung bewusst treffen kann. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Darstellung wie im vorliegenden Fall für den Verbraucher missverständlich ist. Es ist für den Verbraucher intransparent, wenn bereits bei Anklicken des als „Prüfen“ bezeichneten Buttons eine kostenpflichtige Buchung des Versicherungsschutzes erfolgt. Die Revision gegen die Berufungsentscheidung hat das OLG München nicht zugelassen.
Entscheidung führt zu mehr Sicherheit beim Verbraucher
Die Entscheidung bestätigt, dass nur eine klare und eindeutige Darstellung des Opt-in optionaler Nebenleistungen bei der Buchung von Flugreisen den Vorgaben des europäischen Gesetzgebers entspricht. Der Verbraucher soll gerade nicht durch eine undeutliche Darstellung in die Zubuchung einer tatsächlich nicht gewünschten Zusatzleistung, hier in Form eines Versicherungsschutzes, gelockt werden.