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EU-Recht, Reiserecht und Schadensersatzrecht | 22.07.2016

Insolvenz

Nach Unister-Pleite: Urlauber mit Sicherungs­schein haben Anspruch auf Erstattung des Reise­preises

EuGH-Urteil stärkt Rechte von Urlaubern

(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 16.02.2012, Az. C-134/11)

Die Insolvenz des Reise­unternehmens Unister und einiger Tochter­unternehmen versetzten in den vergangenen Tagen viele Urlaubs­hungrige in Schrecken.

Mit dem Sicherungs­schein auf der sicheren Seite

Für die meisten bleibt es wohl auch bei einem Schreck. Kunden mit einem sogenannten Reise­sicherungs­schein bekommen, auch wenn die Reise nicht angetreten werden kann, zumindest ihr Geld zurück. Urlauber verlieren ihr Geld also auch dann nicht, wenn sie einem insolventen Reise­veranstalter auf den Leim gegangen sind. Das gilt übrigens auch dann, wenn der Veranstalter ein Betrüger ist.

Ursache spielt keine Rolle

Der Europäische Gerichtshof entschied dazu, dass die Versicherung unabhängig von den Ursachen der Zahlungs­unfähigkeit gelte und stärkte damit die Rechte von Urlaubern.

Betrüger hatte Pauschalreise vermittelt

Im konkreten Fall hatte ein Betrüger eine Pauschal­reise vermittelt und dann wegen Insolvenz abgesagt. Die Versicherung musste in dem verhandelten Fall trotzdem zahlen (EuGH, Az.: C-134/11).

Probleme könnte es bei den Unister-Tochterunternehmen geben

Anders sieht es allerdings für Kunden von solchen Unister-Tochter­unternehmen aus, die bei der Buchung der Reise nur als Vermittler aufgetreten sind, etwa für eine Flugbuchung. Ob in diesen Fällen das Geld auch tatsächlich beim Vertrags­partner – z.B. der Airline – angekommen ist, sollten die Kunden unbedingt erfragen!

Quelle: ARAG/DAWR/ab

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