Das Urteil geht auf ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts zurück (siehe Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.12.2010, Az. 1 ABR 19/10). Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die CGZP nicht tariffähig ist. Das bedeutet, dass die mit der CGZP geschlossenen Tarifverträge unwirksam sind und Leiharbeiter rückwirkend den gleichen Lohn wie die Stammbelegschaft des Entleiherbetriebs nachfordern können.
Lohn im Nachhinein einfordern?
Leiharbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse auf der Grundlage der zum 29.11.2004, 19.6.2006 und 9.7.2008 abgeschlossenen „Tarifverträge“ abgewickelt worden sind, können daher möglicherweise im Nachhinein eine Gleichstellung mit vergleichbaren fest angestellten Arbeitnehmern verlangen, was zu erheblichen Nachforderungen führen kann.
Jetzt kann außerdem in mehreren ausgesetzten Verfahren über Nachzahlungsansprüche entschieden werden. Auf die neuen Tarifverträge der CGZP lässt sich diese Argumentation allerdings nicht übertragen. Diese Tarifverträge sind nämlich als mehrgliedrige Tarifverträge nicht nur von der CGZP, sondern auch von den christlichen Einzelgewerkschaften abgeschlossen worden (Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 29 BV 13947/10).