Bei einer Mountainbike-Reise rechtfertigt es keine Preisminderung, wenn nach Ansicht von Teilnehmern zu viele Pausen eingelegt werden. Das hat das Amtsgericht München entschieden (Amtsgericht München, Urteil vom 28.10.2019, Az. 191 C 7612/19).
Geklagt hatten ein Mountainbiker und zwei Begleiter, die bei einem Reiseveranstalter eine „Transalp Mountain Rad Tour“ von Grainau bei Garmisch zum Gardasee für 1258 Euro gebucht hatten.
Mountainbike-Reise mit diversen Mängeln
Ausgeschrieben war eine sportliche Radtour abseits der Pisten für Fortgeschrittene mit sehr guter Kondition. Die Teilnehmer werfen dem Veranstalter vor, dass statt der versprochenen 400 Kilometer nur 364 Kilometer zurückgelegt worden seien, 100 Kilometer davon auf Asphalt.
Außerdem gab es nach Ansicht der drei Männer zu viele Pinkelpausen auf der Tour. Der Führer der Radreise sei in zu schlechter Kondition gewesen und habe darüber hinaus Autofahrer, Radfahrer und Fußgänger angepöbelt.
Teilnehmer fordern Preisminderung
Einer der Männer wollte von dem Veranstalter eine komplette Rückzahlung des Preises, die beiden anderen eine Rückerstattung in Höhe von 40 Prozent.
AG: Keine bestimmte Strecke zugesichert
Das Amtsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass in den Reiseunterlagen keine bestimmte Strecke zugesichert worden war. Aus der Reisebeschreibung gehe nicht hervor, „dass die Reise als ein sportliches (Hochleistungs-)Programm angeboten wurde, um den Teilnehmer einen bestimmten Trainingserfolg zu versprechen“, heißt es in dem Urteil.
Unhöflichkeit des Guides stellt keinen Fehler der Reise dar
Auch Wartezeiten gehörten bei dieser Art von Reise zum gewöhnlichen Ablauf. Die Unhöflichkeit des Guides gegenüber anderen Teilnehmern stelle keinen Fehler der Reise dar.