Zahnärzte können in ihren Arztpraxen ohne Lizenzvertrag mit den Rechteinhabern Hintergrundmusik abspielen. Dabei handelt es sich nicht um eine öffentliche Wiedergabe gemäß § 15 Abs. 3 UrhG, so dass für das Abspielen der Musik keine Genehmigung bzw. Lizenz und Lizenzgebühren erforderlich ist.
GEMA scheitert mit Gebührenforderung
Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18.06.2015 (Az. I ZR 14/14) entschieden und ließ damit die Klage der GEMA auf Lizenzgebühren in letzter Instanz scheitern. Die GEMA hatte einen Zahnarzt auf Zahlung von Lizenzgebühren verklagt, nachdem dieser einen zunächst bestehenden Lizenzvertrag mit ihr fristlos gekündigt hatte.
Urteil des EuGH vom 15.03.2012
Der Zahnarzt berief sich bei seiner Vertragskündigung auf ein Urteil des EuGH vom 15.03.2012 (Az. C-135/10). Der EuGH hatte damals bereits entschieden, dass eine öffentliche Wiedergabe europarechtlich voraussetzt, dass sie gegenüber einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten geschieht. Bei Zahnarztpraxen ist dies nicht der Fall, da der Kreis der Adressaten - der Patienten der Praxis - weitgehend stabil und damit nicht unbestimmt ist. Auch dient die Musikwiedergabe in Zahnarztpraxen keinen Erwerbszwecken. Die Patienten kommen ausschließlich zum Zweck der Zahnbehandlung in die Zahnarztpraxis. Die Musikwiedergabe gehört nicht dazu.
Lizenzvertrag mit GEMA
Der Bundesgerichtshof bestätigte nun die Wirksamkeit der Kündigung des GEMA-Vertrags durch den Zahnarzt, der sich auf das EuGH-Urteil berief. Denn durch dieses Urteil ist die Geschäftsgrundlage des Vertrags entfallen. Der BGH begründete dies damit, dass er an die Auslegung des Unionsrecht durch den EuGH gebunden ist. Nationales Recht ist richtlinienkonform auszulegen.
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