[02.07.2015] Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine Klausel in einem Mietvertragsformular, mit der der Mieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet wird, unwirksam ist, wenn die Wohnung bei Übergabe an den Mieter unrenoviert ist und dem Mieter kein angemessener Ausgleich dafür gewährt wird, dass er auch Gebrauchsspuren, die vom Vormieter stammen, entfernen muss (BGH, Urteil vom 18. März 2015 – VIII ZR 185/14).