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Steuerrecht | 28.11.2018

Werbekosten

Gute Nachrichten für Pendler: Ausgaben für Bahncard können Werbungs­kosten sein

Aufwendungen eines Arbeit­nehmers für die Bahncard sind im Jahr der Zahlung als vorweg genommene Werbungs­kosten abzugs­fähig

(Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2008, Az. 6 K 2192/07)

Wer weite Wege zur Arbeit hat, nutzt oft die Bahn. Die gute Nachricht: Die Ausgaben für eine Bahncard können unter Umständen steuerlich abgesetzt werden, erklärt der Bundes­verband Lohn­steuerhilfe­vereine (BVL) in Berlin. Für Werbungs­kosten gilt grund­sätzlich das Abfluss­prinzip. Das heißt: Sie werden steuerlich in dem Jahr abgesetzt, in dem sie bezahlt wurden. Für welchen Zeitraum die Ausgaben geleistet wurden, ist grund­sätzlich unerheblich.

Voraussetzung für den vollständigen Abzug der Kosten einer Bahncard ist, dass sich dadurch voraussichtlich die beruflichen Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Auswärtstätigkeiten insgesamt mindestens um den Preis der Bahncard verringern, erklärt BVL-Geschäfts­führer Uwe Rauhöft.

Notwendige Vergleichsrechnung nicht einfach

Diese notwendige Vergleichs­rechnung ist hinsichtlich der Fahrtkosten für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nicht ganz einfach, da auch ein Vergleich mit dem Ansatz der Entfernungs­pauschale durch­geführt werden muss, der sich über den Zeitraum der Gültigkeits­dauer der Bahncard erstreckt.

Abzug auch bei erst im Dezember gekaufte Bahncard

Klappt der Vergleich, können die Ausgaben für eine Bahncard auch dann in voller Höhe für das ganze Jahr als Werbungs­kosten abgezogen werden, wenn sie erst im Dezember gekauft wurde.

Absetzung trotz private Nutzung zulässig

Dies entschied das Finanz­gericht Baden-Württemberg (Az.: 6 K 2192/07). Dass die Bahncard auch für private Reisen genutzt werden könne, spiele keine Rolle mehr, wenn die Vorteil­haftigkeit der Bahncard bei der Vergleichs­rechnung nachgewiesen werden könne, so BVL-Geschäfts­führer Uwe Rauhöft.

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