Voraussetzung für den vollständigen Abzug der Kosten einer Bahncard ist, dass sich dadurch voraussichtlich die beruflichen Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Auswärtstätigkeiten insgesamt mindestens um den Preis der Bahncard verringern, erklärt BVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft.
Notwendige Vergleichsrechnung nicht einfach
Diese notwendige Vergleichsrechnung ist hinsichtlich der Fahrtkosten für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nicht ganz einfach, da auch ein Vergleich mit dem Ansatz der Entfernungspauschale durchgeführt werden muss, der sich über den Zeitraum der Gültigkeitsdauer der Bahncard erstreckt.
Abzug auch bei erst im Dezember gekaufte Bahncard
Klappt der Vergleich, können die Ausgaben für eine Bahncard auch dann in voller Höhe für das ganze Jahr als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie erst im Dezember gekauft wurde.
Absetzung trotz private Nutzung zulässig
Dies entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az.: 6 K 2192/07). Dass die Bahncard auch für private Reisen genutzt werden könne, spiele keine Rolle mehr, wenn die Vorteilhaftigkeit der Bahncard bei der Vergleichsrechnung nachgewiesen werden könne, so BVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft.