Im konkreten Fall war der Fahrer in einer Lärmschutzzone auf der Autobahn 64 km/h zu schnell gefahren. Er erhielt daraufhin einen Bußgeldbescheid über 440 Euro und zwei Monate Fahrverbot. Weil er das nicht hinnehmen wollte, legte er Einspruch ein.
Rechtfertigender Notstand?
Sein Argument: Sein damaliger Fahrgast sei betrunken gewesen und er habe eine Verunreinigung seines Taxis durch Erbrochenes verhindern wollen. Deshalb habe er möglichst schnell die nächste Ausfahrt erreichen wollen. Das zunächst zuständige Amtsgericht hatte Verständnis und gab dem Einspruch wegen eines rechtfertigenden Notstands statt.
Interesse der Allgemeinheit an der Einhaltung der Verkehrsregeln
Der Fall ging sodann zum Oberlandesgericht (OLG) Bamberg, das die Sache allerdings anders sah: Es sei schon nicht klar, ob schnelles Fahren überhaupt hätte verhindern können, dass sich der Fahrgast übergibt. Jedenfalls müsse aber im Rahmen der notwendigen Interessenabwägung das Interesse des Taxifahrers an einem sauberen Taxi hinter dem Interesse der Allgemeinheit an der Einhaltung der Verkehrsregeln und dem Interesse der Anwohner an einem ruhigen Nachtschlaf zurücktreten (Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 04.09.2013, Az. 3 Ss OWi 1130/13).
Notstand bei starkem Verspühren von Stuhlgang oder Durchfall?
Andere Gerichte hatten in ähnlichen Notsituationen entsprechend entschieden. So darf ein Autofahrer die Geschwindigkeit auch dann nicht überschreiten, wenn er einen starken Stuhldrang verspührt (Amtsgericht Lüdinghausen, Urteil vom 17.02.2014, Az. 19 OWi-89 Js 155/14-21/14). Und auch wer unter Durchfall leidet, muss sich grundsätzlich an bestehende Geschwindigkeitsbeschränkungen halten (Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 19.12.1996, Az. 1 Ss 291/96).