Im zugrunde liegenden Fall löschte ein Mann die Kerzen in einem Weihnachtsgesteck vor Verlassen eines Zimmers aus. Alle? Nein, da war eine, die er übersah. Die Kerze, die nicht in der Höhe seines Sichtfeldes war, löste später einen Brand aus. Infolge ungleichmäßigen Abbrennens in einer Höhlung war die Flamme einer dicken Kerze verborgen und damit weitgehend unsichtbar gewesen. Die Versicherung warf dem Versicherungsnehmer grobe Fahrlässigkeit vor und wollte daher den Schaden nicht übernehmen.
OLG: Keine grobe Fahrlässigkeit
Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass der Brand durch den Versicherungsnehmer nicht grob fahrlässig verursacht worden sei. Zwar sei das Verhalten objektiv als grob fehlerhaft anzusehen. Das reiche für die Annahme grober Fahrlässigkeit aber noch nicht aus. Vielmehr sei dazu in subjektiver Hinsicht ein erheblich gesteigertes Verschulden erforderlich.
In subjektiver Hinsicht ist kein schweres Verschulden feststellbar
Weil aber ungeklärt sei, warum der Versicherungsnehmer die letzte Kerze nicht gelöscht habe, sei ein auch in subjektiver Hinsicht kein schweres Verschulden feststellbar; denn aus dem Kreis der möglichen Ursachen für das Versehen seien solche Ursachen nicht auszuschließen, bei denen ein subjektiv schweres Verschulden in Form einer erheblichen Leichtfertigkeit fehle.
Bewusstsein für Gefährlichkeit des Kerzenlichts
Der Versicherungsnehmer sei sich der Gefährlichkeit des Kerzenlichts bewusst gewesen und habe alle anderen Kerzen gelöscht. Dass er die letzte Kerze vergessen hat, mag auf einer Ablenkung durch äußere Einflüsse oder innere Einwirkungen, auch ein körperliches Unwohlsein beruhen, die den Vorwurf des unbekümmerten und leichtfertigen Handelns nicht in allen denkbaren Fällen mehr gerechtfertigt erscheinen lasse. Es komme hinzu, dass die Flamme der „dicken“ Kerze infolge ungleichmäßigen Abbrennens in einer Höhlung verborgen und damit weitgehend unsichtbar gewesen sein kann, als der Versicherungsnehmer den Raum verließ.
Versicherung hat Beweis grober Fahrlässigkeit nicht geführt
Da aus dem hier nur bekannten äußeren Vorgang nicht uneingeschränkt auf ein subjektiv erheblich vorwerfbares Verhalten des Klägers geschlossen werden könne, habe die Versicherung den Beweis grober Fahrlässigkeit nicht geführt.
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