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Versicherungsrecht | 20.12.2017

Weihnachts­urteil

Eine Weihnachts­kerze beim Ausblasen zu übersehen ist nicht grob fahrlässig

In subjektiver Hinsicht ist kein schweres Verschulden des Versicherungs­nehmers feststellbar

(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 11.05.1984, Az. 20 U 320/83)

Wer beim Auslöschen von Weihnachts­kerzen eine Kerze übersieht, handelt nicht grob fahrlässig. Dies hat laut kostenlose-urteile.de das Oberlandes­gericht Hamm entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall löschte ein Mann die Kerzen in einem Weihnachts­gesteck vor Verlassen eines Zimmers aus. Alle? Nein, da war eine, die er übersah. Die Kerze, die nicht in der Höhe seines Sichtfeldes war, löste später einen Brand aus. Infolge ungleichmäßigen Abbrennens in einer Höhlung war die Flamme einer dicken Kerze verborgen und damit weitgehend unsichtbar gewesen. Die Versicherung warf dem Versicherungs­nehmer grobe Fahrlässigk­eit vor und wollte daher den Schaden nicht übernehmen.

OLG: Keine grobe Fahrlässigkeit

Das Oberlandes­gericht Hamm entschied, dass der Brand durch den Versicherungs­nehmer nicht grob fahrlässig verursacht worden sei. Zwar sei das Verhalten objektiv als grob fehlerhaft anzusehen. Das reiche für die Annahme grober Fahrlässigk­eit aber noch nicht aus. Vielmehr sei dazu in subjektiver Hinsicht ein erheblich gesteigertes Verschulden erforderlich.

In subjektiver Hinsicht ist kein schweres Verschulden feststellbar

Weil aber ungeklärt sei, warum der Versicherungs­nehmer die letzte Kerze nicht gelöscht habe, sei ein auch in subjektiver Hinsicht kein schweres Verschulden feststellbar; denn aus dem Kreis der möglichen Ursachen für das Versehen seien solche Ursachen nicht auszuschließen, bei denen ein subjektiv schweres Verschulden in Form einer erheblichen Leicht­fertigkeit fehle.

Bewusstsein für Gefährlichkeit des Kerzenlichts

Der Versicherungs­nehmer sei sich der Gefährlichkeit des Kerzen­lichts bewusst gewesen und habe alle anderen Kerzen gelöscht. Dass er die letzte Kerze vergessen hat, mag auf einer Ablenkung durch äußere Einflüsse oder innere Ein­wirkungen, auch ein körperliches Unwohlsein beruhen, die den Vorwurf des unbekümmerten und leicht­fertigen Handelns nicht in allen denkbaren Fällen mehr gerechtfertigt erscheinen lasse. Es komme hinzu, dass die Flamme der „dicken“ Kerze infolge ungleichmäßigen Abbrennens in einer Höhlung verborgen und damit weitgehend unsichtbar gewesen sein kann, als der Versicherungs­nehmer den Raum verließ.

Versicherung hat Beweis grober Fahrlässigkeit nicht geführt

Da aus dem hier nur bekannten äußeren Vorgang nicht uneingeschränkt auf ein subjektiv erheblich vor­werfbares Verhalten des Klägers geschlossen werden könne, habe die Versicherung den Beweis grober Fahrlässigk­eit nicht geführt.

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Quelle: kostenlose-urteile.de/DAWR/ab

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