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Internetrecht und Urheberrecht | 06.02.2014

Droht eine neue Abmahnwelle bei der Nutzung von fremden Fotos auf der Internetseite?

Wer das Foto eines Fotografen für eigene Zwecke nutzen darf, darf auf keinen Fall vergessen den Namen des Fotografen im Bild zu benennen. Andernfalls liegt eine Urheberrechtsverletzung vor und es droht eine Abmahnung.

Ein Hobbyfotograf lud seine Fotos auf eine Internetplattform hoch. Er erlaubte es den Nutzern der Plattform zudem diese herunterzuladen und für eigene Zwecke zu verwenden. Voraussetzung dafür war aber unter anderem, dass die Nutzer bei Verwendung des Bildes den Namen des Fotografen bzw. des Urhebers nannten.

Da einer der Nutzer der Internetplattform dem nicht in ausreichendem Maße nachkam, wurde er vom Hobbyfotografen abgemahnt. Zu recht, wie das Landgericht Köln entschied.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Die bisher im Internet übliche Praxis, dass der Urhebervermerk für ein Bild unterhalb des Bildes angebracht wird, ist nach der aktuellen Kölner Entscheidung nicht mehr ausreichend. Um es richtig zu machen, müsste der Urhebervermerk im Foto selbst platziert werden. Das kann mit Hilfe einer Grafiksoftware erledigt werden. Doch es stellen sich weitere Fragen:

  • Darf der Nutzer das Bild des Urhebers einfach so verändern?
  • Reicht der Urhebervermerk im Bild dann auch wirklich aus? Was ist, wenn sehbehinderte Menschen diesen Vermerk nicht lesen können?
  • Was ist, wenn Fotos automatisch verkleinert werden und der Urhebervermerk nicht mehr lesbar ist?

Fazit

Das Urteil des Landgerichts Köln ist kaum praktikabel. Am Rande erwähnt sei hier nur, dass das Gericht selbst auf seiner eigenen Internetseite die selbstgestellten Vorgaben nicht erfüllte. Wie andere auch, veröffentlichte das Landgericht Köln die Urheberangaben unter den Bildern. Das wurde nun aber flugs geändert. Die Bilder tragen jetzt einen Urhebervermerk im Bild oder wurden durch andere ersetzt.

Ausführlich: Landgericht Köln, Urteil vom 31.01.2014, Az. 14 O 427/13

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