In der Werbung ist vieles erlaubt, aber längst nicht alles. Insbesondere die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben unterliegt strengen Regelungen. So hat das Landgericht Hamburg (Urteil vom 13.03.2015, Az. 315 O 283/14) dem Unilever-Konzern auf die Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband verboten, seine Halbfettmargarine „Becel pro.activ“ als gesundheitsfördernd zu bewerben.
Senkung des Cholesterinwerts um 23 % durch Verzehr der Margarine?
Unilever hatte in der Apotheken Umschau eine Werbeanzeige veröffentlicht, in der unter dem Titel „Cholesterin senken - mit Erfolg“ stand, dass „Siegrid K. mit ausgewogener Ernährung, ausreichend Bewegung und Becel pro.activ ihren Cholesterinspiegel“ innerhalb von drei Wochen habe deutlich reduzieren können. Weiter hieß es: „Mit Hilfe des Programms konnte ich meinen Cholesterinwert erfolgreich von 275 auf 211/mg/dl senken.“
Gesundheitsbezogene Werbeaussage bezog sich klar auf Becel Margarine
Mit dieser Werbeaussage verstößt Unilever gegen die Health-Claim-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 1924/2006) zu nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel. Da in der Anzeige neben dem Werbetext auch Abbildungen der Margarine veröffentlicht waren, gehe der Leser der Anzeige davon aus, dass sich die Werbeaussage hinsichtlich der Cholesterinsenkung auf die mit der Anzeige beworbene Margarine beziehe - so das Landgericht.
Das Gericht wies damit das Argument von Unilever zurück, wonach in der Anzeige ja nur von einer Cholesterinsenkung aufgrund des gesamten Programms (ausgewogene Ernährung, ausreichend Bewegung und Becel pro.activ) gesprochen worden sei.
Verstoß gegen europäische Health-Claim-Verordnung
Da sich die Werbeaussage hinsichtlich der Cholesterinsenkung um ca. 23 % klar auf den Verzehr der Margarine bezog, verstoße sie gegen Art. 10 der Health-Claim-Verordnung und sei damit verboten, so das Landgericht weiter. Denn es handelt sich um eine gesundheitsbezogene Angabe, die den engen Kriterien der Healt-Claim-Verordnung entsprechen muss - was nicht der Fall war.
Die Werbung mit der cholesterinspiegelsenkenden Wirkung von Pflanzensterolen ist zwar grundsätzlich zulässig - allerdings nur, soweit es um eine Senkung von 7 bis 10 % innerhalb eines bestimmten Zeitraums geht.
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