wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Bankrecht und Verbraucherrecht | 15.05.2019

Prämiensparen

BGH: Banken dürfen Spar­verträge wegen Niedrigzins kündigen

Prämien­spar­verträge können mit Erreichen der höchsten Prämien­stufe gekündigt werden

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.05.2019, Az. XI ZR 345/18)

Seit der Finanzkrise sind die Zinsen im Keller. Geldhäuser reagieren, zum Leidwesen ihrer Kunden. Der Bundesgerichtshof schützt Prämien­sparer vor dem vorzeitigen Verlust lukrativer Verträge - aber nur auf Zeit.

Langjährige Prämien­sparer müssen die Kündigung ihrer attraktiven Alt­verträge durch die Sparkassen hinnehmen, wenn sie die einmal vereinbarte Bonus­staffel aus­geschöpft haben. Danach ist das Vorgehen der Geldhäuser in der anhaltenden Niedrigzins­phase gerechtfertigt, urteilte der Bundes­gerichts­hof (Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.05.2019, Az. XI ZR 345/18). In einem zweiten Verfahren gegen eine Sparkasse wegen Extra-Gebühren fürs Abheben und Einzahlen am Schalter wollen die Richter ihre Entscheidung erst am 18. Juni verkünden.

Kläger wollen an Prämiensparverträgen festhalten

Nach einer Übersicht der Stiftung Warentest hatten bis Mitte April mindestens 30 Sparkassen in mehreren Bundes­ländern Prämien­sparern gekündigt. In den meisten Fällen betreffen diese Kündigungen demnach das „S-Prämiens­paren flexibel“. Vor dem Bundesgerichtshof hatten Kunden der Kreis­spar­kasse Stendal in Sachsen-Anhalt geklagt, die drei Verträge dieses Modells aus den Jahren 1996 und 2004 weiterführen wollten.

Kläger berufen sich auf Werbeflyer der Sparkassen

Dabei bekamen die Sparer neben einem schwankenden Grundzins ab dem dritten Jahr eine stetig steigende Prämie. Los ging es mit drei Prozent auf die geleisteten Spar­beiträge. Der höchst­mögliche Ertrag von 50 Prozent war nach dem 15. Jahr erreicht, eine feste Laufzeit nicht vereinbart. Ein alter Werbeflyer der Sparkassen rechnet eine fiktive Prämien­entwicklung über 25 Jahre vor. Nach diesem Beispiel hätte der Sparer also elf Mal die Maximal­prämie mitnehmen können.

Diese Möglichkeit dürfe seinen Mandanten nicht genommen werden, argumentierte der Anwalt der Kläger, Norbert Tretter. Sie hätten im Gegenzug niedrige Zugewinne in den Anfangs­jahren in Kauf genommen.

Kündigung der Verträge gerechtfertigt

Die obersten Zivil­richter halten es aber für ausreichend, wenn die Höchst­prämie ein einziges Mal erzielt wurde. Eine Kündigung sei zwar in den ersten 15 Jahren ausgeschlossen, sagte der Senats­vorsitzende Jürgen Ellenberger. Denn mit der Staffel hätten die Sparkassen einen Bonus-Anreiz gesetzt. Danach dürfen sie die teuren Alt­verträge gemäß ihren Allgemeinen Geschäfts­bedingungen aber „bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes“ mit drei Monaten Kündigungs­frist beenden.

Sparkassen sehen ihre Position bestätigt

Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband sieht damit seine Rechts­position bestätigt. „Bei sehr lang laufenden Verträgen“ müsse es möglich sein, „auf veränderte wirtschaftliche Bedingungen angemessen reagieren zu können“, teilte ein Sprecher auf Anfrage mit.

Noch kein Urteil um Extra-Gebühren für Schalterbuchung

Der Senat befasste sich außerdem mit Extra-Gebühren für Geld­geschäfte am Schalter. In diesem Fall hat die Wettbewerbs­zentrale nach einem Kunden­hinweis die Sparkasse im schwäbischen Günzburg verklagt. Jede Schalter­buchung kostet dort je nach Kontomodell einen oder zwei Euro, zusätzlich zum monatlichen Grundpreis. Inklusive ist nur der Service am Automaten. Dort ist allerdings die Summe gedeckelt, der Kunde konnte am Tag maximal 1.500 Euro abheben. (Az. XI ZR 768/17)

Geänderte Rechtslage erfordert sorgfältige Prüfung

Zu der Frage gibt es zwei Urteile des Bundesgerichtshofs aus den 1990er Jahren. Damals hatten die Richter entschieden, dass eine Extra-Gebühr fürs Abheben am Schalter nur dann zulässig ist, wenn fünf Transaktionen im Monat kostenlos möglich sind. Im Jahr 2009 hat sich aber die Rechtslage geändert. Für Zahlungs­dienste darf seither grund­sätzlich ein Entgelt verlangt werden. Zu klären ist jetzt, was das für Schalter-Buchungen bedeutet. Dafür will sich der Senat noch einige Wochen Zeit nehmen.

Quelle: DAWR/ab

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#6473

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d6473
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!