Langjährige Prämiensparer müssen die Kündigung ihrer attraktiven Altverträge durch die Sparkassen hinnehmen, wenn sie die einmal vereinbarte Bonusstaffel ausgeschöpft haben. Danach ist das Vorgehen der Geldhäuser in der anhaltenden Niedrigzinsphase gerechtfertigt, urteilte der Bundesgerichtshof (Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.05.2019, Az. XI ZR 345/18). In einem zweiten Verfahren gegen eine Sparkasse wegen Extra-Gebühren fürs Abheben und Einzahlen am Schalter wollen die Richter ihre Entscheidung erst am 18. Juni verkünden.
Kläger wollen an Prämiensparverträgen festhalten
Nach einer Übersicht der Stiftung Warentest hatten bis Mitte April mindestens 30 Sparkassen in mehreren Bundesländern Prämiensparern gekündigt. In den meisten Fällen betreffen diese Kündigungen demnach das „S-Prämiensparen flexibel“. Vor dem Bundesgerichtshof hatten Kunden der Kreissparkasse Stendal in Sachsen-Anhalt geklagt, die drei Verträge dieses Modells aus den Jahren 1996 und 2004 weiterführen wollten.
Kläger berufen sich auf Werbeflyer der Sparkassen
Dabei bekamen die Sparer neben einem schwankenden Grundzins ab dem dritten Jahr eine stetig steigende Prämie. Los ging es mit drei Prozent auf die geleisteten Sparbeiträge. Der höchstmögliche Ertrag von 50 Prozent war nach dem 15. Jahr erreicht, eine feste Laufzeit nicht vereinbart. Ein alter Werbeflyer der Sparkassen rechnet eine fiktive Prämienentwicklung über 25 Jahre vor. Nach diesem Beispiel hätte der Sparer also elf Mal die Maximalprämie mitnehmen können.
Diese Möglichkeit dürfe seinen Mandanten nicht genommen werden, argumentierte der Anwalt der Kläger, Norbert Tretter. Sie hätten im Gegenzug niedrige Zugewinne in den Anfangsjahren in Kauf genommen.
Kündigung der Verträge gerechtfertigt
Die obersten Zivilrichter halten es aber für ausreichend, wenn die Höchstprämie ein einziges Mal erzielt wurde. Eine Kündigung sei zwar in den ersten 15 Jahren ausgeschlossen, sagte der Senatsvorsitzende Jürgen Ellenberger. Denn mit der Staffel hätten die Sparkassen einen Bonus-Anreiz gesetzt. Danach dürfen sie die teuren Altverträge gemäß ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen aber „bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes“ mit drei Monaten Kündigungsfrist beenden.
Sparkassen sehen ihre Position bestätigt
Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband sieht damit seine Rechtsposition bestätigt. „Bei sehr lang laufenden Verträgen“ müsse es möglich sein, „auf veränderte wirtschaftliche Bedingungen angemessen reagieren zu können“, teilte ein Sprecher auf Anfrage mit.
Noch kein Urteil um Extra-Gebühren für Schalterbuchung
Der Senat befasste sich außerdem mit Extra-Gebühren für Geldgeschäfte am Schalter. In diesem Fall hat die Wettbewerbszentrale nach einem Kundenhinweis die Sparkasse im schwäbischen Günzburg verklagt. Jede Schalterbuchung kostet dort je nach Kontomodell einen oder zwei Euro, zusätzlich zum monatlichen Grundpreis. Inklusive ist nur der Service am Automaten. Dort ist allerdings die Summe gedeckelt, der Kunde konnte am Tag maximal 1.500 Euro abheben. (Az. XI ZR 768/17)
Geänderte Rechtslage erfordert sorgfältige Prüfung
Zu der Frage gibt es zwei Urteile des Bundesgerichtshofs aus den 1990er Jahren. Damals hatten die Richter entschieden, dass eine Extra-Gebühr fürs Abheben am Schalter nur dann zulässig ist, wenn fünf Transaktionen im Monat kostenlos möglich sind. Im Jahr 2009 hat sich aber die Rechtslage geändert. Für Zahlungsdienste darf seither grundsätzlich ein Entgelt verlangt werden. Zu klären ist jetzt, was das für Schalter-Buchungen bedeutet. Dafür will sich der Senat noch einige Wochen Zeit nehmen.