Wer arbeitslos ist, kann seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen. Dabei muss der arbeitslose Elternteil aber nachweisen, dass er sich ausreichend um Arbeit bemüht hat. Tut er das nicht, kann der Unterhalt auf Basis eines fiktiven Einkommens berechnet werden. Das hat das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden (Az: 10 UF 139/17).
Unterhalt bemisst sich nach erzielbarem Einkommen
Als Vater sei er verpflichtet, die eigene Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen, um den Unterhalt zahlen zu können, argumentierten die Richter. Dem Vater seien 20 bis 30 Bewerbungen im Monat zuzumuten. Dies habe er jedoch nicht erreicht. Für die Unterhaltszahlung sei deshalb das fiktive Einkommen aus einer Vollzeittätigkeit anzurechnen.