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Familienrecht | 28.10.2020

Unterhalt

Arbeits­losig­keit schützt nicht vor Unterhalts­pflicht

Bei unzureichende Bewerbungs­bemühungen ist für die Unterhalts­zahlung ein fiktives Einkommen aus einer Vollzeit­tätigkeit anzurechnen

(Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 27.06.2019, Az. 10 UF 139/17)

Auch Arbeitslose müssen unter Umständen Unterhalt für ihr Kind zahlen. Denn wer keinen Job findet, muss nachweisen, dass er sich hinreichend um einen bemüht hat, befand ein Gericht.

Wer arbeitslos ist, kann seiner Unterhalts­pflicht nicht nachkommen. Dabei muss der arbeitslose Elternteil aber nachweisen, dass er sich ausreichend um Arbeit bemüht hat. Tut er das nicht, kann der Unterhalt auf Basis eines fiktiven Einkommens berechnet werden. Das hat das Branden­burgische Oberlandes­gericht entschieden (Az: 10 UF 139/17).

Unterhalt bemisst sich nach erzielbarem Einkommen

Als Vater sei er verpflichtet, die eigene Arbeits­kraft so gut wie möglich einzusetzen, um den Unterhalt zahlen zu können, argumentierten die Richter. Dem Vater seien 20 bis 30 Bewerbungen im Monat zuzumuten. Dies habe er jedoch nicht erreicht. Für die Unterhalts­zahlung sei deshalb das fiktive Einkommen aus einer Vollzeit­tätigkeit anzurechnen.

Quelle: DAWR

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