Wer in Deutschland Youtube-Videos anklickt, bekommt hin und wieder - insbesondere bei Musikvideos - statt des erwarteten Videos folgenden Hinweis zu lesen:
„Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar, da es möglicherweise Musik enthält, für die die erforderlichen Musikrechte von der GEMA nicht eingeräumt wurden. Das tut uns leid“.
Gema: Aufführungserlaubnis nur gegen Lizenzzahlung
Denn in Deutschland nimmt die Gema (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) die Verwertungsrechte für die von ihr vertretenen Künstler wahr. Für öffentliche Aufführungen von Werken der Künstler verlangt die Gema deshalb Lizenzzahlungen, die sie wiederum nach bestimmten Verteilungsschlüsseln auszahlt.
Youtube zahlt nicht für Inhalte
Da sich Youtube grundsätzlich weigert, für über die Plattform veröffentlichte Videos Lizenzen zu bezahlen, und sich deshalb auch mit der Gema nicht einigte, darf Youtube die von der Gema betroffenen Videos in Deutschland nicht ausstrahlen. Statt des Videos wird auf den Youtube-Seiten ein Sperrhinweis veröffentlicht.
OLG München: Nicht die Gema, sondern Youtube selbst sperrt die Videos
Die Gema fühlte sich durch diesen Sperrhinweis jedoch in ihren Rechten verletzt. Sie meint, dass der Hinweis irreführend sei und sie herabwürdige. Denn den Nutzern werde der falsche Eindruck vermittelt, dass die Gema für die Sperrungen der Videos verantwortlich sei - obwohl Youtube selbst die Sperrungen (wohlgemerkt aufgrund einer fehlenden Einigung mit der Gema) vornehme.
Nachdem bereits das Landgericht München (Urteil vom 25.02.2014, Az. 1 HKO 1401/13) der Gema Recht gegeben hat, hat nunmehr auch das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 07.05.2015 (Az. 6 U 1211/14) die Rechtswidrigkeit der Gema-Sperrtafeln auf Youtube bestätigt.
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