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Fernabsatzrecht und Wettbewerbsrecht | 04.06.2015

Fernabsatz

Widerrufsbelehrung im Fernabsatz: Auch das Aussehen zählt

Streit um die richtige Widerrufsbelehrung beschäftigt immer wieder die Gerichte.

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Wolfgang Eckes

Zwei Entscheidungen des LG Ellwangen und des OLG Frankfurt in Wettbewerbsverfahren zeigen: Bei Widerrufsbelehrungen lohnt sich die strikte Einhaltung der gesetztlichen Vorgaben - bis hin zu Formatierungsfragen. Nur zugunsten der Verbraucher darf vom Gesetz abgewichen werden.

Widerrufsbelehrung als TextwüsteQuelle: DAWR

Widerrufsbelehrungen im Fernabsatz sorgen immer wieder für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und sich daran anschließende gerichtliche Auseinandersetzungen. Das zeigen zwei Entscheidungen aus Ellwangen und Frankfurt. Mit Beschluss vom 07.04.2015 (Az. 10 O 22/15) hat das Landgericht Ellwangen entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung, deren Text als bloßer Fließtext vorgehalten wird, nicht den gesetzlichen Vorgaben, die dem Verbraucherschutz dienen, entspricht.

LG Ellwangen: Widerrufsbelehrung im Fließtextformat begründet Wettbewerbsverstoß

Eine Widerrufsbelehrung in Form eines Fließtextes - also ohne Absätze und Formatierung - ist demnach keine ordnungsgemäße Belehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht. Es fehlt in einem solchen Fall an einer klaren und verständlichen Belehrung. Händler, die eine solche unzureichende Widerrufsbelehrung verwenden, können kostenpflichtig wegen eines Wettbewerbsvestoßes abgemahnt werden.

OLG Frankfurt: Abweichen zugunsten der Verbraucher ist zulässig

Gerade was die Widerrufsbelehrung angeht, kann nur zur genauen Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben geraten werden. Konkurrenten und Wettbewerbsvereine schauen genau hin - insbesondere wenn es um Verkaufsangebote im Internet geht.

Unternehmern ist es allerdings unbenommen, die gesetzlichen Vorgaben zugunsten der Verbraucher zu überschreiten. So kann ein Unternehmer beispielsweise eine längere als die gesetzlich vorgesehene Widerspruchsfrist von 14 Tagen anbieten. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschluss vom 07.05.2015, Az. 6 W 42/15).

Gesetzliche Widerrufsfrist darf verlängert werden

In dem zu entscheidenden Fall sah ein Unternehmer in der von ihm verwendeten Widerrufsbelehrung eine Widerrufsfrist von einem Monat vor. Das Gericht hielt dies für zulässig und wertete es als das an den Vertragspartner gerichtete Angebot, die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen auf einen Monat zu verlängern. Nimmt der Verbraucher dieses Angebot an, beträgt die Widerrufsfrist tatsächlich einen Monat.

Dieses Vorgehen hielt das Gericht auch deshalb für statthaft, da ausgeschlossen sei, dass sich der der Unternehmer entgegen seiner eigenen Belehrung darauf berufen könne, dass die Widerrufsfrist nach dem Gesetz nur 14 Tage betrage. Deshalb sei seine Widerrufsbelehrung richtig.

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