Ein Jurist im Ruhestand erstattet wegen des Post-Streiks Strafanzeige gegen Verdi-Chef Frank Bsirske, ihm unbekannte Mitarbeiter der Gewerkschaft Verdi sowie Mitarbeiter der Post AG. Diese haben sich seiner Meinung nach aufgrund des von Verdi initiierten Poststreiks der Postunterdrückung strafbar gemacht.
Postunterdrückung, § 206 StGB
Postunterdrückung gemäß § 206 Absatz 2 Nr. 2 StGB begeht, wer „als Inhaber oder Beschäftigter eines Unternehmens, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt, unbefugt eine einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraute Sendung unterdrückt“.
Unterdrücken im Sinne dieser Vorschrift heißt, dass die Sendung in vorschriftswidriger Weise dem Postverkehr entzogen, aus ihm entfernt oder von ihm ferngehalten wird, unabhängig davon, ob dies dauernd oder vorübergehend geschieht, und ohne Rücksicht darauf, ob der Gewahrsam des Unternehmens aufgehoben wird oder bestehen bleibt.
Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
Als Strafe sieht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Das wäre ja nun ein Ding, wenn alle am Poststreik beteiligten Postbeschäftigten einschließlich der involvierten Verdi-Mitarbeiter bis hin zum Verdi-Chef nun tatsächlich strafrechtlich verfolgt werden würden. Allesamt in den Knast, mag sich vielleicht Mancher wünschen, der tage- oder wochenlang auf seine Post verzichten muss. Der Jurist, der die Strafanzeige (hoffentlich nicht per Post) erstattet hat, hat der Presse gegenüber angegeben, dass ihm der Kragen geplatzt sei, als seine geschätzte Wochenzeitung nicht wie gewohnt im Briefkasten lag.
Vor der Inhaftierung aller Beteiligten kommt nun aber die Rechtslage. Und danach kann sich der Postunterdrückung als Täter nur derjenige strafbar machen, der selbst in dem Postunternehmen arbeitet. Als Täter kommt Verdi-Chef Frank Bsirske also schon einmal nicht in Frage.
Was ist mit dem Streikrecht?
Viel entscheidender ist aber die Frage, ob es sich überhaupt um ein unbefugtes Unterdrücken handelt, wenn die Post aufgrund des Streiks nicht bearbeitet wird. Das Streikrecht ist ein Grundrecht und ergibt sich aus Art. 9 Grundgesetz. Streiks sind danach ein legitimes und rechtlich geschütztes Mittel im Arbeitskampf. Deshalb erscheint es kaum vertretbar, bei streikbedingter Arbeitsniederlegung von vorschriftswidriger (!) Entziehung der betroffenen Postsendungen aus dem Postverkehr zu sprechen.
Der Anzeigenerstatter glaubt indes selbst nicht an seine Strafanzeige und hat gegenüber der Presse angegeben: „Die Staatsanwaltschaft wird schon einen Grund finden, das Ganze einzustellen“. Hier ist der Grund.