Im zugrunde liegenden Fall war ein Mann als Logistikmitarbeiter angestellt. In Ausführung seiner Tätigkeit konnte er der Versuchung nicht widerstehen und klaute sehr viele Prepaid Telefonkarten. Durch den Verkauf dieser Telefonkarten nahm er rund 900.000 Euro ein. Leider gab er diesen Gewinn, so wie es sich ehrlicherweise gehört hätte, nicht beim Finanzamt an.
350.000 Euro Steuern nicht gezahlt
Wegen der geklauten Telefonkarten war der Mann bereits zur einer Bewährungsstrafe von 21 Monaten verurteilt worden. Nunmehr war er wegen Steuerverkürzung angeklagt. Laut Finanzamt soll der Mann seit 2005 ca. 350.000 Euro an Steuern nicht gezahlt haben. Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer blieb er dem Finanzamt schuldig.
Gewerbliche Tätigkeit
Das sah auch das Amtsgericht Bremen so. Der Angeklagte habe durch den Verkauf der Telefonkarten eine gewerbliche Tätigkeit begründet. Daher hätte er eine Einkommensteuererklärung, eine Gewerbesteuererklärung und eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben müssen. Es komme hierbei übrigens nicht darauf an, ob die gewerbliche Verkaufstätigkeit des Angeklagten gegen das Gesetz oder gegen die guten Sitten verstoßen habe.
Das Amtsgericht Bremen kannte kein Pardon und verurteilte den Mann wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtbewährungsstrafe von zwei Jahren und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 10 Euro (Az. 87 Ls 700 Js 59980/13).
Verurteilung eines Diebes wegen Steuerhinterziehung verfassungsrechtlich bedenklich?
Möglicherweise wird dieser Fall noch das Bundesverfassungsgericht beschäftigen. Der Verteidiger des Angeklagten hielt es nämlich für bedenklich, von einem Dieb zu verlangen, dass er seine Einkünfte versteuere. Denn damit würde er sich ja quasi selbst anzeigen. Das könne aber nicht verlangt werden.
Der zuständige Richter wiederum hatte kein Problem damit, von einem Dieb zu verlangen, dass er seine Einkünfte versteuere. Ein Dieb dürfe nämlich auch nicht besser gestellt werden, als der ehrliche Kaufmann, der auch seine Einkünfte versteuern müsse.