Allerdings soll keine neue, supranationale Rechtsform für Europa geschaffen werden. Vielmehr baut die SUP auf dem jeweiligen nationalen Recht, das mit der EU-Richtlinie entsprechend harmonisiert (und nicht vereinheitlicht) werden soll, auf. Der besondere Vorteil liegt unter anderem in der Harmonisierung des Gründungsakts.
Niedrige bürokratische Hürden
Es ist vorgesehen, dass die Gründung der SUP im Ausland online auf Basis eines Standardformulars erfolgen kann. Der Gründer braucht sich lediglich nach den Vorgaben der „Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen“ (E-Idas-VO) identifizieren. Notarielle Beglaubigungen sind nicht erforderlich – anders als etwa bei der deutschen haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt).
Gründungskosten und Gründungsgeschwindigkeit sollen Kleinunternehmer locken
Als Mindestkapital ist lediglich der symbolische Betrag von 1 Euro vorgesehen. Gründungskosten und Gründungsgeschwindigkeit sind demnach gering und sollen besonders den Bedürfnissen von Kleinunternehmen gerecht werden. Anders als die deutsche UG haftungsbeschränkt soll es bei der SUP auch keine zwingende Rücklagenbildung geben. Jedoch soll eine Ausschüttungskontrolle erfolgen, indem Gewinnausschüttungen von Bilanz- und Solvenztests abhängen sollen. Ob angesichts der geringen Kapitalanforderung dadurch aber ein effektiver Gläubigerschutz erreicht wird, darf bezweifelt werden.
Über die Richtlinie hat nun das Europäische Parlament zu entscheiden. Die nach der Lissabon-Strategie der Europäischen Union ursprünglich geplante Societas Privata Europaea (SPE) - die sogenannte „Europa-GmbH“ - hat sich jedenfalls nicht durchsetzen können.