Ein Berliner Unternehmensberater hat Schadenersatzklage aufgrund eines Glatteissturzes erhoben. Soweit nicht ungewöhnlich. Ungewöhnlich ist allerdings der von ihm bezifferte Schadenersatz: Dieser soll 37 Millionen Euro betragen.
Schmerzensgeld: 10.000 Euro - Entgangener Gewinn: 37.000.000 Euro
Geltend gemacht hat der Kläger allerdings in einer Teilklage zunächst nur einen Betrag von 10.000 Euro. So hoch beziffert er das Schmerzensgeld, das der Hotelbetreiber, vor dessen Hotel nach Meinung des Klägers im Januar 2014 nicht ausreichend gestreut war, so dass dieser ausrutschte und sich dabei einen komplizierten Oberschenkelbruch zuzog, bezahlen soll. Der Kläger musste sich in der Folge mehreren Operationen unterziehen.
Wegen Sturzes Geschäftstermin verpasst
Noch größer als der körperliche Schaden, für den er das Schmerzensgeld von 10.000 Euro verlangt, waren jedoch die finanziellen Einbußen, die er behauptet, aufgrund des Unfalls erlitten zu haben. Dieser ereignete sich nämlich vor dem Hotel, das er gerade ansteuerte, um einen Geschäftstermin wahrzunehmen. Es sei um einen Auftrag für ein Großbauprojekt in Südostasien gegangen.
Aufgrund des Unfalls konnte der Unternehmensberater den Termin nicht wahrnehmen. Den Auftrag habe er zwar später trotzdem bekommen – jedoch zu viel schlechteren Konditionen als zunächst vorgesehen.
Haftung des Grundstückseigentümers bei Verletzung von Räumpflichten
Grundsätzlich ist es so, dass der Unfallverursacher den Schaden, der aufgrund des Unfalls entsteht, zu ersetzen hat. Im Fall von Glatteis können Grundstückseigentümer haften, wenn sie vor ihrem Grundstück bestehende Streu- und Räumpflichten verletzen. Zu prüfen ist bei glättebedingten Unfällen auch immer, ob eine Mitschuld des Unfallopfers in Betracht kommt. Glättesituationen können besonders vorsichtiges Gehen erfordern.
Unfallopfer muss Schadenshöhe beweisen
Aber angenommen, der Hotelbesitzer als Grundstückseigentümer hafte im Fall des Unternehmensberaters dem Grunde nach zu 100 %: Nicht jeder Folgeschaden wird bezahlt. Es muss ein ausreichender Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Schaden bestehen. Zudem muss das Unfallopfer den Schaden und dessen Höhe beweisen. Erleidet ein Selbständiger aufgrund des Unfalls Gewinnausfälle, so kann es sich als ausgesprochen schwierig erweisen, die Höhe des Gewinnausfalls zu beziffern.
Entgangener Millionenvertrag nur wegen unfallbedingtem Terminausfall?
Dem Berliner Unternehmensberater dürfte bereits der Nachweis der Kausalität zwischen Unfall und Unfallfolge – nämlich den wesentlich schlechteren Vertragskonditionen aufgrund des verpassten Termins – schwerfallen. Verträge sind nun einmal in der Regel bis zur Unterschrift beider Seiten mehr oder weniger frei verhandelbar. Weshalb der Vertragspartner nur aufgrund des geplatzten Termins plötzlich eine so viel bessere Verhandlungsposition gehabt haben soll, aufgrund derer ein für den Unternehmensberater um 37 Millionen Euro (Gewinn) schlechterer Vertrag herausgekommen sein soll, ist erklärungsbedürftig. So ganz sicher scheint sich der Unternehmensberater seiner Sache noch nicht zu sein. Erst einmal wird seine Teilklage vor dem Landgericht Berlin verhandelt.