Der zum 1. Januar dieses Jahres eingeführte Rundfunkbeitrag ist immer wieder gut für Diskussionen.
Zwei Lager
Die Fronten sind klar abgegrenzt. Unternehmen, die eine große Summe an Rundfunkbeiträgen zahlen müssen, halten ihn für verfassungswidrig. Genannt seien hier die Drogeriekette „Rossmann“ oder der Autovermieter „Sixt“. Sie klagen daher auch gegen den Rundfunkbeitrag (vgl. Welche Klagen gegen den neuen Rundfunkbeitrag gibt es?).
Diejenigen, die den Rundfunkbeitrag erhalten, haben – naturgemäß – weniger Probleme damit. Genannt seien hier die „ARD“, das „ZDF“ und das „Deutschlandradio“.
Aber die vorgenannten Anstalten wollten auf Nummer sicher gehen. Sie gaben daher ein Gutachten über den Rundfunkbeitrag in Auftrag.
Gutachten von ARD, ZDF und Deutschlandradio
Im Auftrag von ARD, ZDF und Deutschlandradio erstellte der Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Hanno Kube ein Gutachten zum Rundfunkbeitrag. Unter dem Titel „Der Rundfunkbeitrag – Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung“ setzt er sich auf 67 DIN-A-4 Seiten ausführlich mit dem Rundfunkbeitrag auseinander.
Rundfunkverbrauchsteuer unzulässig
Kube kommt zu dem Ergebnis, dass eine Rundfunkverbrauchsteuer nicht zulässig sei. Für eine „Rundfunksteuer“ der Länder, die das Finanzierungsanliegen nicht aber den rechtfertigenden Grund der Besteuerung benenne, sei kein Raum.
Rundfunkbeitrag ist keine Steuer
Der Rundfunkbeitrag sei aber gerade keine Steuer. „Der durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ausgestaltete Rundfunkbeitrag stellt sich als Beitrag im finanzverfassungsrechtlichen Sinne dar“, führt Kube in seinem Gutachten aus.
Kein Gerätebezug mehr
Richtig sei auch, dass sich der Rundfunkbeitrag vom Gerätebezug gelöst habe. Nur so könne ein zukunftsfähiger Beitragstatbestand geschaffen werden. Beitragspflichtig müsse das jedem einzelnen Volljährigen unterbreitete Rundfunkangebot gestellt werden, ungeachtet der genutzten Empfangstechnik.
Rundfunkbeitrag in Betrieben
Kube nimmt in seinem Gutachten auch zu der Frage Stellung, wie „im gewerblichen Bereich“ ein Abgabentatbestand geschaffen werden könnte. Als mögliche Anknüpfungspunkte nennt er die Zahl der Beschäftigten und die Zahl der Betriebsstätten. Kube sieht aber auch, dass der Rundfunkempfang unterschiedlich stark im nicht privaten Bereich ausgeprägt ist und Unterschiede gemacht werden sollten. Allerdings seien „verlässliche Typisierungen eines besonders wenig intensiven Rundfunkempfangs im nicht privaten Bereich“ kaum möglich.
Die Sachgerechtigkeit des zur Unterscheidung von Betriebsstätten vorgesehenen Kriteriums des „eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zwecks“ sollte allerdings nochmals geprüft werden, meint Kube. Die Eignung dieses Kriteriums erscheint Kube im vorliegenden Zusammenhang fraglich. „In der Anwendungspraxis könnte es zu einem hohen Maß an Rechtsunsicherheit führen“, so Kube.
Befreiungen vom Rundfunkbeitrag
Kube hat auch die Rundfunkbeitragspflicht hinsichtlich Sehbehinderten, Hörgeschädigten und geistig Behinderten begutachtet. Hier kommt er zu dem Ergebnis, dass Befreiungen und Ermäßigungen aus körperlichen und gesundheitlichen Gründen nochmals überprüft werden sollten.
Kube winkt Rundfunkbeitrag insgesamt durch
Kube kommt in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass „die Höhe des Beitrags und das Verfahren der Bedarfsfestsetzung“ sachgerecht sind. Er hält den Rundfunkbeitrag insgesamt für „verfassungsrechtlich unproblematisch“. Nur an wenigen Stellen sieht Kube Nachbesserungsbedarf.
Siehe vertiefend auf refrago.de:
- Wer muss den neuen Rundfunkbeitrag bezahlen und wie hoch ist der Rundfunkbeitrag?
- Wie hoch ist der Rundfunkbeitrag für Firmen, Unternehmen und Gewerbetreibende?
- Sind Bewohner in Pflegeheimen von dem Rundfunkbeitrag befreit?
- Welche Klagen gegen den neuen Rundfunkbeitrag gibt es?
- Ist der neue Rundfunkbeitrag verfassungswidrig, weil er eine Steuer ist?