Google hatte den sogenannten Lösch-Beirat als Reaktion auf das Grundsatzurteil des EuGH vom 13.05.2014, Az. C-131/12 einberufen. Danach können sich Personen, deren Daten unerlaubt im Internet veröffentlicht werden, direkt an die Suchmaschinenbetreiber wenden und die Löschung der entsprechenden Verlinkungen verlangen.
Bislang hat Google 60 % der Löschanfragen abgewiesen
Dem Löschbeirat gehören acht Experten an - darunter der Wikipedia-Gründer Jimmy Wales und die ehemalige Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger. Dem Beirat zufolge hat Google seit dem EuGH-Urteil im Mai vergangenen Jahres 60 % der über 200.000 Anträge auf Entfernung von Verlinkungen abgewiesen.
Google soll mehr löschen - klare Kriterien fehlen aber
Dies hält der Beirat für zu wenig. Ihm zufolge soll sich Google im Zweifel für eine Löschung entscheiden. Klare Kriterien, nach denen einem Antrag stattgegeben werden soll, legt der Beirat jedoch nicht vor, sondern befürwortet eine Entscheidung aufgrund einer Gesamtbewertung. In die Bewertung sollen Kriterien wie das Alter der Information und die Frage, ob der Antragsteller die Information selbst veröffentlicht hat, einfließen. Für strittige Fälle ist eine unabhängige Schlichtungsstelle denkbar.
Information der Seitenbetreiber kann gegen Datenschutz verstoßen
Der Beirat spricht sich auch gegen Googles bisherige Praxis, die Seitenbetreiber über die erfolgte Löschung einer Verlinkung zu informieren, aus. Denn diesbezügliche Mitteilungen können gegen den Datenschutz verstoßen. Google stoße den von der Löschung betroffenen Website-Betreiber durch eine solche Information auch noch einmal mit der Nase auf die in Frage stehenden personenbezogenen Daten.
Löschung nur aus Google-Domains innerhalb der EU?
Problematisch ist auch die Frage, wie weit die Google-Löschungen in örtlicher Hinsicht reichen sollen. Reicht das Entfernen eines Links aus dem Suchindex der Google-Seiten in der Europäischen Union? Schließlich erstreckt sich das EuGH-Urteil nur auf die EU. Der Lösch-Beirat spricht sich genau dafür aus und bestätigt das bisherige Vorgehen Googles, wonach nur in den EU-Domains gelöscht wird - auf die Gefahr hin, dass die gesamte Löschung faktisch Makulatur ist, da die entsprechenden Verlinkungen nach wie vor unproblematisch über google.com gefunden werden können.
Recht auf Vergessen = Recht auf eine zweite Chance
Von den 200.000 Löschanträgen seit Mai 2014 stammen 35.000 aus Deutschland. Etwa 50 % der Anträge aus Deutschland waren erfolgreich. Das im EuGH-Urteil herausgearbeitete Recht auf Vergessen ergibt sich aus der EU-Richtlinie 95/46/EG. Das Recht des Vergessens ist eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Letztlich geht es um das Recht jedes Menschen auf eine zweite Chance. Es ist ein fundamentales Recht von Privatpersonen, nicht ein ganzes Leben lang mit einem negativen Ereignis in Verbindung gebracht zu werden.