Der Vermieter hatte sich im verhandelten Fall dem Wunsch nach Entfernung der Geräte mit dem Argument widersetzt, sie dienten allein der Abschreckung von Straftätern und seien im Übrigen gar nicht funktionsfähig. Deshalb werde das Persönlichkeitsrecht des Mieters auch nicht beeinträchtigt.
Auch Kamara-Attrappe verletzt die Persönlichkeitsrechte des Mieters
Das Gericht sah dies jedoch anders: Die Installation von Kameraattrappen am Hauseingang stelle grundsätzlich einen „Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters dar“. So sei laut ARAG bereits die „mit der Anbringung der Attrappe verbundene Androhung der ständigen Überwachung“ eine Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Mieters und seiner Besucher (AG Frankfurt aM, Az.: 33 C 3407/14).
Landgericht Frankfurt mit einer anderen Rechtsauffassung (in einem ähnlichen Fall)
In einem anderen Fall hatte kürzlich das Landgericht Frankfurt am Main entschieden, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft von einem Wohnungseigentümer nicht verlangen könne, eine von ihm am Balkon angebrachte Kameraattrappe zu entfernen. Denn durch eine funktionsunfähige Kamera werde das allgemeine Persönlichkeitsrecht der anderen Wohnungseigentümer nicht verletzt (Landgericht Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 11.11.2013, Az. 2-13 S 24/13, 2/13 S 24/13).