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Internetrecht | 19.12.2013

OLG Nürnberg: Facebook-Massenabmahnung war missbräuchlich

Ein IT-Unternehmen hatte im August 2012 durch Massenabmahnungen an Facebook-Fanseiten-Betreiber für ein großes Medienecho gesorgt. Insgesamt ließ das Unternehmen 199 Firmen wegen Fehler im Impressum abmahnen.

Für das IT-Unternehmen werden die Facebook-Massenabmahnungen vom letzten Jahr jetzt richtig teuer. Nicht die Abgemahnten müssen zahlen, sondern das Unternehmen.

Mindestens 199 Abmahnungen

Das Oberlandesgericht Nürnberg stellte jetzt fest, dass die Abmahnungen an 199 Firmen, die wegen angeblicher Fehler im Facebook-Impressum abgemahnt worden waren, rechtsmissbräuchlich waren.

Unvollständiges Impressum auf Facebook

Der Vorwurf des abmahnenden Unternehmens beruhte darauf, dass auf den Facebookauftritten der Mitbewerber kein den Vorgaben des § 5 TMG entsprechendes Impressum enthalten war und insbesondere Angaben zum Geschäftsführer bei juristischen Personen und weitere Handelsregisterdaten fehlten. Soweit diese Angaben nach mehreren Links auf der Homepage des Mitbewerbers aufgerufen werden konnten, entsprach dies nach Ansicht der Klägerin nicht den Vorgaben des § 5 TMG, wonach die Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten seien.

Abmahnendes Unternehmen muss sämtliche Verfahrenskosten tragen

Nun entschied das Oberlandesgericht Nürnberg, dass die Massenabmahner sämtliche Verfahrenskosten tragen müssen.

Die “Abmahnwelle” habe in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des abmahnenden Unternehmens gestanden.

Unternehmen hat Nettoumsätze von 41.000 Euro und lässt Abmahnungen im Wert von über 52.000 Euro aussprechen

Dieses habe Abmahnungen in großer Zahl ausgesprochen, obwohl es finanziell schwach war. Es wurde mit einem Stammkapital von 25.000,00 Euro durch Gesellschaftsvertrag vom 29.07.2011 gegründet und am 16.08.2011 ins Handelsregister eingetragen. Im Zeitpunkt der Abmahnungen bestand es gerade einmal Jahr.

Bis zu den Abmahnungen im August 2012 waren Rechnungen erstellt, die Bruttoerlöse von weniger als 50.000,00 Euro, Nettoerlöse in Höhe von knapp 41.000,00 Euro zum Inhalt hatten.

Dem stehen angefallene Kosten allein für die Abmahnungen in Höhe von 52.874,30 Euro (199 x 265,70 Euro) gegenüber. Das heißt, den bis zu den Abmahnungen in Rechnung gestellten Forderungen standen allein Forderungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus den Abmahnungen in Höhe von über 52.000,00 Euro gegenüber, was für sich allein schon auf Rechtsmissbräuchlichkeit schließen lässt.

Das Oberlandesgericht urteilte auch, dass es sich bei den Fehlern im Impressum um Bagatellverstöße gehandelt habe. Es sei nicht einmal ansatzweise ersichtlich, wie hierdurch das Geschäft der Firma beeinträchtigt gewesen sein könnte.

Zum Urteil: Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 03.12.2013, Az. 3 U 348/13

Vertiefend zur Impressumspflicht: Gilt die Impressumspflicht auch für soziale Netzwerke, wie z.B. Facebook, Twitter und Google+?

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