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Hochschulrecht | 11.10.2013

Niedersachsen schafft Studiengebühren zum Wintersemester 2014/2015 ab

Niedersachsen will die Bildungschancen für junge Menschen verbessern und hat vor, die Studiengebühren zum Wintersemester 2014/2015 abzuschaffen.

Die niedersächsische Landesregierung will einen Gesetzentwurf in den Landtag einbringen, mit dem die Stu­diengebühren in Niedersachsen zum Wintersemester 2014/2015 abgeschafft werden. Mit dem „Gesetz zur Verbesserung der Chancengleichheit durch Abschaffung und Kompensation der Studienbei­träge„ sollen künftig wieder alle Studierenden in Niedersachsen einen beitragsfreien Zu­gang zu einem Hochschulstudium erhalten. Mehr junge Menschen als bislang sollen wieder unab­hängig vom Bildungshintergrund und den finanziellen Möglichkeiten ihrer Eltern studieren können.

Neu: Studienqualitätsmittel werden eingeführt

Das Land Niedersachsen will die Einnahmen, die den Hochschulen wegen der Abschaffung der Studien­gebühren entfallen, dauerhaft und in voller Höhe aus dem Landeshaushalt ersetzen. Deshalb werden gesetzlich sogenannte Studienqualitätsmittel eingeführt. Diese Studienqualitätsmittel sollen dynamisch an die Entwicklung der Studierendenzahlen angepasst werden. Mit steigenden Studie­rendenzahlen habe eine Hochschule mehr Geld zur Verfügung, mit sinkenden Studierenden­zahlen weniger Geld. Diese Mittel dürften nur eingesetzt werden, um die Qualität der Lehre und der Studienbedingungen zu sichern und zu verbessern. Die Studierenden könnten zu­dem mitbestimmen, wie die Mittel verwendet werden.

Bessere Be­dingungen für Langzeitstudierende

Zeitgleich mit der Abschaffung der Studienbeiträge will Niedersachsen auch die Be­dingungen für Langzeitstudierende verbessern. Überschreiten Studierende die Regelstudienzeit, müssen sie künftig erst nach sechs Semestern und nicht wie bisher schon nach vier Semestern Langzeitstudiengebühren bezahlen. Mit der Neuregelung müssen Langzeitstudierende zu­dem pro Semester nur noch 500 Euro entrichten. Neu ist ebenfalls, dass künftig auch hoch­schulbezogene Gremientätigkeiten und die Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte bei der Frage berücksichtigt werden, ab wann Langzeitstudiengebühren zu zahlen sind.

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