Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit seinen Entscheidungen vom 3. April 2014 über die Rentenversicherungspflicht von drei Syndikusanwälten entschieden.
Nach Meinung des Deutschen Anwaltverein (DAV) gründen diese Entscheidungen auf der unklaren, teils widersprüchlichen Situation, welche die sogenannte Doppelberufstheorie verursacht, wenn sie auf Anwälte angewendet wird, die ihren Beruf in Anstellungsverhältnissen bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern ausüben.
Für den (DAV) ist diese Situation nicht tragbar. Der DAV befürchtet, dass die Entscheidungen des Bundessozialgerichts zu einer Spaltung der Anwaltschaft führen. Syndikusanwälte seien seit Jahrzehnten integraler Teil der Rechtsanwaltschaft.
„Der Syndikusanwalt kann und darf auch in seiner Syndikustätigkeit anwaltlich beratend tätig sein. Das muss klargestellt und der von den Gerichten entwickelten “Doppelberufstheorie„ der Boden entzogen werde“, erklärte der DAV-Präsident Wolfgang Ewer.