2002 war die Regelung abgeschafft worden. Seitdem konnte man sich unter einer Adresse anmelden, ohne gegenüber der Behörde nachweisen zu müssen, dass man tatsächlich dort lebte. Das führte allerdings immer wieder zum Missbrauch von Adressen, die - etwa von Kriminellen - nur zum Schein angegeben wurden. Ein Gesetz, das im vergangenen Jahr verabschiedet wurde, hat die Bescheinigung nun wieder eingeführt.
Vermieter muss Ein- oder Auszug bestätigen
In ihr muss der Vermieter dem Mieter den Ein- oder Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb von zwei Wochen bestätigen. Die Bestätigung muss Name und Anschrift des Vermieters, die Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum, die Anschrift der Wohnung sowie die Namen der meldepflichtigen Personen enthalten. Vermieter, die einen Ein- oder Auszug nicht oder nicht richtig bestätigen, riskieren ein Bußgeld bis zu 1.000 Euro.
Anbieten einer Wohnungsanschrift ist verboten
Laut Gesetz ist es außerdem ausdrücklich verboten, jemandem eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung anzubieten, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch ihn nicht stattfindet bzw. nicht beabsichtigt ist. Wer gegen diese Vorschrift verstößt, muss sogar mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro rechnen!
Neue Regelung gilt ab 1. Mai 2015
In Kraft tritt die neue Regelung allerdings erst am 1. Mai 2015. Vermieter haben also noch ein wenig Zeit, sich mit den Anforderungen an die Bescheinigung vertraut zu machen.