wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Verwaltungsrecht | 18.06.2014

Melderecht: Vermieterbescheinigung wird wieder eingeführt

Ab dem kommenden Jahr muss sie bei einer An- oder Abmeldung beim Einwohnermeldeamt wieder zwingend vorgelegt werden: Die sogenannte Vermieterbescheinigung. Auf die Wiedereinführung der Vermieterbescheinigung weist die ARAG hin.

2002 war die Regelung abgeschafft worden. Seitdem konnte man sich unter einer Adresse anmelden, ohne gegenüber der Behörde nachweisen zu müssen, dass man tatsächlich dort lebte. Das führte allerdings immer wieder zum Missbrauch von Adressen, die - etwa von Kriminellen - nur zum Schein angegeben wurden. Ein Gesetz, das im vergangenen Jahr verabschiedet wurde, hat die Bescheinigung nun wieder eingeführt.

Vermieter muss Ein- oder Auszug bestätigen

In ihr muss der Vermieter dem Mieter den Ein- oder Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb von zwei Wochen bestätigen. Die Bestätigung muss Name und Anschrift des Vermieters, die Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum, die Anschrift der Wohnung sowie die Namen der meldepflichtigen Personen enthalten. Vermieter, die einen Ein- oder Auszug nicht oder nicht richtig bestätigen, riskieren ein Bußgeld bis zu 1.000 Euro.

Anbieten einer Wohnungsanschrift ist verboten

Laut Gesetz ist es außerdem ausdrücklich verboten, jemandem eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung anzubieten, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch ihn nicht stattfindet bzw. nicht beabsichtigt ist. Wer gegen diese Vorschrift verstößt, muss sogar mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro rechnen!

Neue Regelung gilt ab 1. Mai 2015

In Kraft tritt die neue Regelung allerdings erst am 1. Mai 2015. Vermieter haben also noch ein wenig Zeit, sich mit den Anforderungen an die Bescheinigung vertraut zu machen.

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#171

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d171
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!