Ein Münchner Rechtsanwalt hat den Freistaat Bayern auf Schadenersatz verklagt. Der Anlass: Bei Wahrnehmung eines Gerichtstermins vor dem Amtsgericht Augsburg war er ohne Robe erschienen, was dem Richter nicht passte. Dieser weigerte sich, die angesetzte Verhandlung durchzuführen und schickte den Anwalt nach Hause.
Der Anwalt hält dieses Vorgehen für unrechtmäßig und hat den Freistaat auf Ersatz der Fahrtkosten und Verdienstausfall verklagt. Er argumentiert mit § 20 der Berufsordnung der Rechtsanwälte, wonach Rechtsanwälte die Robe als Berufstracht nur zu tragen haben, „soweit das üblich ist“.
Robenpflicht aufgrund Gewohnheitsrechts
Diese Gewohnheit hält der Anwalt jedoch vor Amtsgerichtprozessen in Zivilsachen für nicht gegeben. Er habe bei solchen Terminen keine Robe dabei, was bislang auch noch kein Richter moniert habe. Er halte es hingegen für eine Amtspflichtverletzung des Augsburger Amtsrichters, den Prozess nur wegen der Robe einfach abzubrechen. Denn dafür gebe es schlichtweg keine Rechtsgrundlage.
Das Landgericht Augsburg sah die Sache jedoch anders und gab dem Amtsrichter Recht. Durch längere tatsächliche Übung sei es zum Gewohnheitsrecht geworden, dass die Robe zu tragen sei – auch in erstinstanzlichen Amtsgerichtsprozessen.
Siehe auch:
- Bundesverfassungsgericht: Anwalt muss vor Gericht eine Krawatte tragen nicht nur eine Robe und ein weißes Hemd
- Landesarbeitsgericht Niedersachsen: Kein Ausschluss eines Rechtsanwalts von mündlicher Verhandlung wegen fehlender Robe
- Verwaltungsgericht Berlin: Anwalt muss schwarze Robe tragen - Bekleidungsvorschriften für Rechtsanwälte vor Gericht rechtmäßig