Der 25-jährige Koch hatte folgenden Kommentar auf der Facebook-Seite einer Initiative veröffentlicht, die zu Willkommensgeschenken für Asylbewerber aufrief: „I hät nu a gasflasche und a Handgranate rumliegen für des Gfrast. Lieferung ist frei Haus.“
Das Gericht sah den Straftatbestand des § 130 StGB (Volksverhetzung) als erfüllt. Der Argumentation des Verteidigers folgte es nicht. Dieser hatte vorgetragen, dass sein Mandant kein Verfechter rechten Gedankenguts sei und dass Äußerungen dieser Art an Stammtischen jeden Tag und in schlimmerer Form zu hören seien.
Äußerungen im Internet sind gefährlicher als private Stammtischschimpfereien
Der Anwalt übersah dabei aber den fundamentalen Unterschied zwischen einem öffentlichen Facebook-Posting und einer mündlichen Äußerung im privaten und klar umgrenzten Bereich. Um eine Äußerung als volksverhetzend zu bewerten, bedarf es der Herstellung einer gewissen Öffentlichkeit. Äußerungen im rein privaten Bereich sind hingegen nicht geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, wie es § 130 StGB voraussetzt.
Öffentliche Kommentare im Internet können sich demgegenüber schnell verbreiten. Je nachdem, wie intensiv die Seite, auf der der Kommentar veröffentlicht wird, genutzt wird, kann ein Posting enormen Einfluss auf die öffentliche Debatte gewinnen. Auch wenn es sich zu Hause im stillen Kämmerlein manchmal anders anfühlt: Im Internet ist nichts privat.