Wer als Unternehmer E-Mails verschickt, sollte aufpassen: Jede E-Mail zur Förderung des Absatzes von Waren oder die Inanspruchnahme von Dienst- oder Werkleistungen des Werbenden ist unerlaubte Werbung, wenn der Adressat zuvor nicht in die E-Mail-Werbung eingewilligt hat. Dabei ist für den werbenden Unternehmer zweierlei rechtlich besonders gefährlich:
Unternehmer muss Einwilligung in E-Mail-Werbung nachweisen können
Zum einen stellt die Rechtsprechung geringe Anforderungen an den Werbecharakter der E-Mail, so dass unter Umständen Schreiben als Werbung behandelt werden, bei denen dies gar nicht beabsichtigt war. Zum zweiten muss der Unternehmer sicherstellen, dass er nachweisen kann, dass der Adressat die Einwilligung auch erteilt hat. Problematisch kann dies werden, wenn ein Dritter unter der E-Mail-Adresse die Einwilligung erteilt hat, ohne dass der Adressinhaber damit einverstanden war.
Urteil des AG Pankow
Ein Urteil des Amtsgericht Pankow (Urteil vom 16.12.2014, Az. 101 C 1005/14) in Berlin zeigt, wie verhängnisvoll eine solche Fallkonstellation für das 'werbende' Unternehmen werden kann:
So hatte ein Unternehmen eine E-Mail an den Geschäftsführer eines anderen Unternehmens versandt. Es handelte sich lediglich um die Bestätigung, dass ein Kundenkonto für den Adressaten angelegt worden sei. Dieser ließ daraufhin jedoch die Firma, die die E-Mail verschickt hatte, von seinem Anwalt abmahnen und verlangte eine Unterlassungserklärung.
Dritter hatte Einwilligung erteilt - Abmahnung erfolgreich
Das AG Pankow entschied in der folgenden gerichtlichen Auseinandersetzung, dass es sich bei der E-Mail um eine unverlangt zugesandte und damit unerlaubte Werbung handelte. Zwar habe es sich lediglich um eine Bestätigungsmail über die Einrichtung eines Kundenkontos gehandelt. Wenn der E-Mail-Empfänger das Konto tatsächlich angelegt hätte, wäre die Bestätigungsmail keine Werbung. Habe er dies aber nicht, müsse sich aus seiner Sicht die Bestätigungsmail als besonders aufdringliche Absatzförderungsmaßnahme darstellen und sei deshalb als Werbung zu bewerten.
Der angeschriebene Geschäftsführer machte glaubhaft, dass er die Kontoeinrichtung nicht veranlasst habe. Der Geschäftsführer des Unternehmens, das die E-Mail versandt hatte, machte seinerseits glaubhaft, dass unter der E-Mail des angeschriebenen Geschäftsführers ein Konto eröffnet worden war. Dies reichte dem AG Pankow jedoch nicht aus. Denn es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die E-Mail-Adresse von Dritten missbraucht worden sei.
Unverlangte Werbung per E-Mail behindert Gewerbebetrieb
Wer als Unternehmer E-Mails versendet, sollte sich also stets vergewissern, dass er das Einverständnis des Adressaten nachweisen kann, solange auch nur der Hauch einer Chance besteht, dass die E-Mail als Werbemail gewertet werden kann. Andernfalls besteht ein ernstzunehmendes Abmahnrisiko.
Unverlangt übersandte E-Mail-Werbung stellt nämlich einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Dessen Unterlassung kann im Wege der Abmahnung verlangt werden. Denn E-Mail-Werbung „beeinträchtigt regelmäßig den Betriebsablauf des Gewerbetreibenden und nötigt ihn, Arbeitsaufwand für das Sichten und Aussortieren solcher E-Mails aufzuwenden“ (AG Pankow).
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