Die Bundesregierung will mit dem Gesetz die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus seinem Urteil vom 19. Februar 2013 umsetzen. In dem Urteil hatte das Bundesverfassungsgericht das Verbot der Annahme eines bereits adoptierten Kindes durch den Lebenspartner des zunächst Annehmenden als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar gewertet und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 30. Juni 2014 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen.
Das Gericht hatte in seiner Urteilsbegründung betont, dass Lebenspartner ebenso wie Partner in einer Ehe in dauerhafter rechtlicher Bindung für das Wohl des Kindes sorgen können; das Kindeswohl stehe der Sukzessivadoption nicht entgegen, sondern spreche im Gegenteil sogar dafür, diese zu ermöglichen.
Das neue Gesetz sieht nunmehr vor, dass ein adoptiertes Kind vom Lebenspartner des zunächst Annehmenden adoptiert werden darf – so wie es auch Eheleuten bereits seit langem schon möglich ist.
LSVD kritisiert den Gesetzesentwurf
Der Lesben- und Schwulenverband (LSVD) bedauerte die Halbherzigkeit des Regierungsentwurfs. Statt endlich das Verbot der gemeinschaftlichen Adoption aufzuheben, werde ein Placebo-Gesetz vorgelegt. „Das ist vollkommen unzureichend und diskriminierend“, sagte Manfred Bruns, Sprecher des LSVD. Es gebe keinerlei sachlichen Grund, eingetragenen Lebenspartnerschaften das gemeinschaftliche Adoptionsrecht weiterhin zu verweigern. Der LSVD forderte den Bundestag auf, den Gesetzwurf der Bundesregierung umfassend nachzubessern.