Bundesregierung will durch Bürgschaften Übergangskredit absichern
Wie berichtet, haben die Air Berlin PLC & CO Luftverkehrs KG und ihre persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin), die Air Berlin PLC , einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Die Bundesregierung hat angekündigt, einen durch Bürgschaften abgesicherten Übergangskredit von 150 Mio. EUR durch die KfW zur Verfügung zu stellen, um zu vermeiden, dass der Flugbetrieb aufgrund des Insolvenzantrags eingestellt werden müsse.
Bürgschaften dürfen nicht ohne Zusage der Europäische Kommission genehmigt werden
Germania hat das Eilverfahren mit dem Ziel beantragt, der Bundesrepublik zu untersagen, Bürgschaften zu stellen, die nicht marktüblichen Bedingungen entsprechen, bevor die Europäische Kommission diese Art der Beihilfe genehmigt hat. Der Antrag richtet sich gegen die Bundesrepublik, vertreten durch drei Bundesministerien: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, für Wirtschaft und Energie und der Finanzen.
Hilfsweise hat Germania beantragt, für den Fall, dass solche Bürgschaften bereits gestellt worden seien, die Bundesrepublik zu verpflichten, die Bürgschaften rückabzuwickeln und abzuwarten, bis die Europäische Kommission dies genehmigt habe.
Lufthansa AG wird bevorzugt behandelt
Zur Begründung hat Germania angeführt, dass die Bundesrepublik beabsichtige, die Lufthansa AG einseitig zu bevorzugen. Mit dieser Luftfahrtgesellschaft solle ein „deutscher Champion“ geschaffen werden, der die wesentlichen Vermögenswerte von Air Berlin zum Nachteil der Wettbewerber, des freien Wettbewerbs und der Kunden übernehmen solle. Damit würde die Bundesrepublik mittelbar ein privatwirtschaftliches Übernahmeverfahren zu Gunsten eines einzelnen Anbieters beeinflussen und dessen marktbeherrschende Stellung weiter verstärken.
Gewährung von Beihilfen verstößt gegen Europarecht
Den Bürgschaften stehe keine marktkonforme Gegenleistung gegenüber. Die Begründung der Bundesrepublik, die Bürgschaften seien notwendig, um den Flugbetrieb der nächsten Zeit zu sichern, sei nicht nachvollziehbar. Zugleich verstoße die Gewährung dieser Beihilfen gegen Europarecht. Die Interessen der Kunden, die bereits Flüge für die nächste Zeit gebucht hätten, könnten auch auf andere Weise sichergestellt werden, z.B. durch Maßnahmen wie schon in früheren Krisenzeiten bei der Insolvenz von Reiseveranstaltern oder anderen Fluggesellschaften (im Februar 2012) oder indem die Kunden auf andere Verkehrswege oder –träger ausweichen.