wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche

Urheberrecht | 21.07.2015

Panoramafreiheit

EU-Reform zur Einschränkung der Panoramafreiheit gescheitert

Gebäude und Kunstwerke auf öffentlichen Plätzen können weiter frei fotografiert werden

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Wolfgang Eckes

In Deutschland gilt sie sehr weitreichend, in anderen europäischen Ländern wie Frankreich ist sie hingegen stark eingeschränkt: Die Panoramafreiheit. Danach dürfen auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindliche frei zugängliche Kunstwerke und Gebäude fotografiert werden und die Fotos vervielfältigt und öffentlich wiedergegeben werden. Geregelt ist dies in § 59 UrhG. Und dies bleibt vorerst auch so.

Die Panoramafreiheit schränkt in Deutschland somit die Rechte der Urheber der betroffenen Werke ein. Dies lässt sich damit rechtfertigen, dass das Werk mit der Aufstellung auf öffentlichen Plätzen der Allgemeinheit gewidmet wird. Denn erlaubt sind nach der Panoramafreiheit nur frei zugängliche Werke. Innenräume von Gebäuden etwa sind nicht von der Regelung umfasst.

EU-Parlament lehnt Reformvorschläge ab

Nach Reformüberlegungen des Rechtsausschusses des EU-Parlament sollte diese in Deutschland geltende weitgehende Panoramafreiheit zwecks europäischer Harmonisierung des Urheberrechs eingeschränkt werden. Dies lehnte das EU-Parlament am 09. Juli 2015 jedoch ab, so dass es bei der alten Rechtslage in Deutschland bleibt.

Grenzziehung zwischen 'gewerblich' und 'privat' im Internet schwierig

Über den Hauptstreitpunkt, ob auch gewerbliche Fotografien der Panoramafreiheit unterfallen sollen, lässt sich mit guten Argumenten für beide Seiten trefflich debattieren. Allerdings bietet die deutsche Regelung zumindest den Vorteil größerer Rechtssicherheit.

Denn wenn künftig wie in anderen EU-Ländern danach unterschieden würde, ob es sich bei der Fotoveröffentlichung um eine gewerbliche oder private Nutzung handelt, wäre eben diese Frage in jedem Einzelfall zu klären. Und dies ist gar nicht mal so einfach, wie das Beispiel Facebook zeigt. Denn in sozialen Netzwerken wird oftmals in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, dass Nutzer die Rechte zur kommerziellen Auswertung an hochgeladenen Bildern an eben dieses Netzwerk übertragen. Ob sich daraus bereits eine gewerbliche Nutzung von Bildern auf einem ansonsten privaten Profil ableiten lässt, ist umstritten.

Wann besteht Urheberrechtsschutz an Gebäuden?

Abgesehen davon wäre im Fall der gewerblichen Nutzung in jedem Fall zu prüfen, ob überhaupt Urheberrechte an dem fotografierten Werk bestehen. Diese enden erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Doch im Fall von Gebäuden wäre erst einmal herauszufinden, wer der Urheber ist. Der Architekt?

Gänzlich unproblematisch wären Fotoveröffentlichungen also nur noch von alten Gebäuden, bei denen keine Gefahr mehr besteht, dass ein möglicher Urheber noch lebt bzw. weniger als 70 Jahre tot ist.

Keine Urheberrechte am Eiffelturm - aber an der Lichtinstallation

Im Fall des vielzitierten Eiffelturms, der in den vergangenen Monaten in der Presse als warnendes Beispiel für Überschriften wie „Kein Selfie vor dem Eiffelturm?“ herhalten musste, ist die Rechtslage übrigens geklärt: Am Bauwerk selbst bestehen keine Urheberrechte mehr. Allerdings an der Lichtinstallation, weshalb nächtliche Aufnahmen nach französischem Urheberrecht geschützt sind. In Frankreich kann ein Verstoß also zur Abmahnung führen.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4.5 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0
Nehmen Sie direkt Kontakt zu Rechtsanwalt Wolfgang Eckes auf ...
Bild von Rechtsanwalt Wolfgang Eckes
       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!
Teuer eingetragen in ein Branchenbuch, das keiner kennt? Wir helfen Ihnen!Anzeige

#871

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d871
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!