Die Panoramafreiheit schränkt in Deutschland somit die Rechte der Urheber der betroffenen Werke ein. Dies lässt sich damit rechtfertigen, dass das Werk mit der Aufstellung auf öffentlichen Plätzen der Allgemeinheit gewidmet wird. Denn erlaubt sind nach der Panoramafreiheit nur frei zugängliche Werke. Innenräume von Gebäuden etwa sind nicht von der Regelung umfasst.
EU-Parlament lehnt Reformvorschläge ab
Nach Reformüberlegungen des Rechtsausschusses des EU-Parlament sollte diese in Deutschland geltende weitgehende Panoramafreiheit zwecks europäischer Harmonisierung des Urheberrechs eingeschränkt werden. Dies lehnte das EU-Parlament am 09. Juli 2015 jedoch ab, so dass es bei der alten Rechtslage in Deutschland bleibt.
Grenzziehung zwischen 'gewerblich' und 'privat' im Internet schwierig
Über den Hauptstreitpunkt, ob auch gewerbliche Fotografien der Panoramafreiheit unterfallen sollen, lässt sich mit guten Argumenten für beide Seiten trefflich debattieren. Allerdings bietet die deutsche Regelung zumindest den Vorteil größerer Rechtssicherheit.
Denn wenn künftig wie in anderen EU-Ländern danach unterschieden würde, ob es sich bei der Fotoveröffentlichung um eine gewerbliche oder private Nutzung handelt, wäre eben diese Frage in jedem Einzelfall zu klären. Und dies ist gar nicht mal so einfach, wie das Beispiel Facebook zeigt. Denn in sozialen Netzwerken wird oftmals in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, dass Nutzer die Rechte zur kommerziellen Auswertung an hochgeladenen Bildern an eben dieses Netzwerk übertragen. Ob sich daraus bereits eine gewerbliche Nutzung von Bildern auf einem ansonsten privaten Profil ableiten lässt, ist umstritten.
Wann besteht Urheberrechtsschutz an Gebäuden?
Abgesehen davon wäre im Fall der gewerblichen Nutzung in jedem Fall zu prüfen, ob überhaupt Urheberrechte an dem fotografierten Werk bestehen. Diese enden erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Doch im Fall von Gebäuden wäre erst einmal herauszufinden, wer der Urheber ist. Der Architekt?
Gänzlich unproblematisch wären Fotoveröffentlichungen also nur noch von alten Gebäuden, bei denen keine Gefahr mehr besteht, dass ein möglicher Urheber noch lebt bzw. weniger als 70 Jahre tot ist.
Keine Urheberrechte am Eiffelturm - aber an der Lichtinstallation
Im Fall des vielzitierten Eiffelturms, der in den vergangenen Monaten in der Presse als warnendes Beispiel für Überschriften wie „Kein Selfie vor dem Eiffelturm?“ herhalten musste, ist die Rechtslage übrigens geklärt: Am Bauwerk selbst bestehen keine Urheberrechte mehr. Allerdings an der Lichtinstallation, weshalb nächtliche Aufnahmen nach französischem Urheberrecht geschützt sind. In Frankreich kann ein Verstoß also zur Abmahnung führen.