Caspar hat eine entsprechende Verwaltungsanordnung gegen Facebook Ireland Ltd. erlassen. Es geht konkret um den Fall einer Facebook-Nutzerin, die ihr Facebook-Konto unter einem Pseudonym geführt hatte. Facebook sperrte das Konto entsprechend seinen Nutzungsbedingungen und forderte die Frau auf, ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Ausweises zu belegen. Gegen ihren erklärten Willen stellte Facebook daraufhin das Profil auf den wahren Namen der Frau um.
Datenschutzbeauftragter erlässt Verwaltungsanordnung gegen Facebook
Mit seiner Anordnung verlangt der Hamburgische Datenschutzbeauftragte, die Sperrung wieder aufzuheben und die einseitige Kontenänderung auf den wirklichen Namen der Nutzerin zu unterlassen. Als Rechtsgrundlage für die Anordnung beruft sich Caspar auf das Telemediengesetz und das Personalausweisgesetz.
Telemediengesetz verlangt anonyme Nutzbarkeit von Telemedien
Tatsächlich regelt § 13 Absatz 6 Telemediengesetz, dass Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen haben, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.
Ferner verletzt die eigenmächtige Änderung des Pseudonyms in den tatsächlichen Namen des Nutzers das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und stellt einen vorsätzlichen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz dar, so Caspar.
Nutzerdaten werden von Facebook in Irland verarbeitet
Nach deutschem Recht ist das Verhalten Facebooks tatsächlich ausgesprochen fragwürdig. Das Problem bei alledem ist allerdings: Facebook hat zwar eine Niederlassung in Hamburg. Jedoch ist die Facebook Ireland Ltd. mit Sitz in Dublin die einzige Stelle und rechtlich das Unternehmen innerhalb der Facebook-Gruppe, das Nutzerdaten von nicht nordamerikanischen Nutzern kontrolliert.
Datenschützer haben vor Gericht bislang gegen Facebook verloren
Aus diesem Grund sind bereits zwei Verfahren gegen Facebook gescheitert. So hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein mit Beschlüssen vom 22.04.2013 (Az. 4 MB 10/13 und Az. 4 MB 11/13) entschieden, dass Facebook Konten von Nutzern, die ihr Profil nicht unter ihrem Klarnamen führen, sperren darf. Das Gericht hielt das deutsche Datenschutzrecht aufgrund des Facebook-Geschäftssitzes in Irland schlicht für nicht anwendbar.
Caspar beruft sich auf EuGH-Urteil zu Google
Johannes Caspar versucht es mit seiner aktuellen Anordnung dennoch. In seiner Presseerklärung vom 28.07.2015 argumentiert er mit der neueren Rechtsprechung des EuGH in Sachen Google. Nach Auffassung Caspars habe der EuGH mit seinem Urteil vom 13.05.2014 (Az. C-131/12) klar gemacht, dass sich Internetkonzerne an das jeweilige nationale Recht halten müssen: „Facebook ist mit seiner Niederlassung in Hamburg wirtschaftlich tätig. Danach gilt: Wer auf unserem Spielfeld steht, muss sich auch an unsere Regeln halten.“
Dass sich Facebook gegen die Anordnung gerichtlich zur Wehr setzen wird, ist schwer zu vermuten. Das Verfahren wird spannend.