Der DAV warnt davor, das Problem Cybermobbing durch weitere Straftatbestände lösen zu wollen. Damit reagierte er auf die Bitte der Landesjustizminister vom 25./26. Juni 2014 an den Bundesminister für Justiz und Verbraucherschutz, zu prüfen, ob das Unrecht des Cybermobbings durch die geltenden strafrechtlichen Vorschriften angemessen erfasst wird. Es sei schwierig, dieses Verhalten strafrechtlich in den Griff zu bekommen und möglicherweise sogar kontraproduktiv. Das Phänomen Cybermobbing müsse vielmehr außerhalb strafrechtlicher Sanktionierung an der Wurzel gepackt werden.
Immer mehr Diffamierungen im Internet
Die Zahl von Diffamierungen im Internet, insbesondere in sozialen Netzwerken, ist in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen. Laut einer Studie, auf welche die Vorsitzende der Justizministerkonferenz, Uta-Maria Kuder (CDU), laut n-tv verwies, wurden bereits 32 Prozent der Kinder und Jugendlichen Opfer von Cybermobbing. 22 Prozent der Befragten könnten sich sogar vorstellen, selber Täter zu werden.
„Der Gesetzgeber muss sich gut überlegen, Straftatbestände zu schaffen, die in erster Linie Jugendliche und Heranwachsende treffen würden“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Stefan König, Vorsitzender des Strafrechtsausschusses des DAV. Bei der überwiegenden Mehrzahl der Täter und Opfer handele es sich offensichtlich um Jugendliche in einem Altersfenster von 11 bis 16 Jahren. Kinder seien aber erst mit 14 Jahren strafmündig (vgl. § 19 StGB). Somit liefe eine Pönalisierung des Cybermobbings bei einem nicht unwesentlichen Anteil der in Frage kommenden Täter mangels Strafmündigkeit ins Leere. Bei den in Betracht kommenden Jugendlichen, die bereits strafmündig sind, handele es sich offenbar um solche, die 14- bis 16-jährig sind, sich also am unteren Rand der Lebensphase befinden, die nach dem Gesetz strafrechtliche Verantwortlichkeit bei Jugendlichen begründet (14 bis 18 Jahre). Hier sei aus erzieherischen Gründen Zurückhaltung mit strafrechtlichen Sanktionen anzuraten.
Cybermobbing bereits nach bestehenden Vorschriften strafbar
Hinzu komme, dass das mit “Mobbing“ bezeichnete Verhalten bereits jetzt unter Bestimmungen des Strafgesetzbuchs falle, wie z. B. Beleidigung (§ 185 StGB), Nachstellung (§ 238 StGB), Bedrohung (§ 240 StGB) und möglicherweise auch Körperverletzung (§ 223 StGB), wenn eine depressive Reaktion mit Schlaf- und Konzentrationsstörungen Folge des Mobbings ist.
„Unklar ist auch, inwiefern ein Ausweichen auf im Ausland angemeldete Server die Strafverfolgung erschwert oder gar unmöglich macht“, fährt König fort. Das könnte gerade bei einer Pönalisierung des Cybermobbings einen besonderen Anreiz für solche Straftaten liefern.
Wichtig sei deshalb zu prüfen, inwiefern Gegenstrategien unterhalb strafrechtlicher Sanktionierung Abhilfe verschaffen könnten. „Cybermobbing sollte möglichst an der Wurzel gepackt werden“ schlussfolgert König, „also in der Schule bzw. auf dem Schulhof oder auch durch Zusammenarbeit mit Internet-Netzwerk-Anbietern (Facebook o.ä.)“.