In seinem Urteil vom 19. Juni 2014 (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12) hat der Europäische Gerichtshof auf Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin grundsätzliche Ausführungen zur Auslegung von Bestimmungen der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf gemacht.
Anlass für die Vorlagebeschlüsse, aufgrund derer der Europäische Gerichtshof lediglich die Bestimmung des Unionsrechts auslegt, waren Vorschriften des deutschen Beamtenbesoldungsrechts, wonach die Zuordnung einer Beamtin oder eines Beamten zu einer Besoldungsstufe oder einer Überleitungsstufe des Grundgehalts auch vom Lebensalter abhängt. Die Kläger der Ausgangsverfahren hatten beantragt, ihnen die Beträge nachzuzahlen, die sich aus der Differenz zwischen der tatsächlich gewährten Besoldungsstufe und der höchsten Besoldungsstufe ihrer Besoldungsgruppe ergeben.
Beim Bundesverwaltungsgericht sind zum Bereich der altersabhängigen Besoldungsstufen von Beamten zahlreiche Revisionsverfahren anhängig, die verschiedene Fallgestaltungen betreffen. Übereinstimmend beanspruchen auch hier die Kläger die Zahlung der Differenz zur höchsten Besoldungsstufe ihrer Besoldungsgruppe. Teilweise ist zu klären, inwieweit eine rückwirkende Änderung von besoldungsrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, mit denen der Gesetzgeber den Anforderungen der Richtlinie 2000/78/EG Rechnung tragen wollte. In einigen Verfahren stellt sich das Problem der zeitnahen Geltendmachung, weil diese Kläger den Anspruch auch für weit zurückliegende Zeiträume geltend gemacht haben. In Bezug auf Soldaten der Bundeswehr ist zu klären, ob für ihre Besoldungsansprüche ein Ausnahmetatbestand der Richtlinie greift, wonach das aus der Richtlinie folgende Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung und des Alters nicht für die Streitkräfte gilt.
Der 2. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts beabsichtigt, über diese Revisionsverfahren im Frühherbst (September/Oktober 2014) zu entscheiden.