Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hatte die Eintragung von „Troll“ wegen aus seiner Sicht fehlender Unterscheidungskraft und Freihaltebedürftigkeit des Wortes abgelehnt. Denn in der Pfalz werde der letzte gemeinsam getrunkene Schoppen, bevor man nach Hause gehe bzw. sich „trolle“, als „Trollschoppen“ bezeichnet – eine Mischung aus Weißwein und Sekt. Nach Worten des DPMA ist dieses „Trollschoppen“ ein „wichtiges Wahrzeichen der Pfälzer“, das „Gastfreundschaft, Geselligkeit und den großen Durst“ verkörpere.
„Troll“ als Abkürzung für „Trollschoppen“ in der Pfalz?
Dieses Getränk werde auch verkürzt als „Troll“ bezeichnet und mit diesem Wort auch in Gaststätten bestellt. Deshalb – so das DPMA – sei das Wortzeichen „Troll“ nur ein unmittelbar beschreibender Hinweis darauf, dass es sich um ein Mischgetränk handele. Rein beschreibende Wörter sind aber nicht markenschutzfähig, weshalb das DPMA die Eintragung versagte.
BPatG erkennt kein markenrechtliches Schutzhindernis für „Troll“
Dieser Wortinterpretation trat das Bundespatentgericht (BPatG) entgegen, das keine der Eintragung entgegenstehenden Schutzhindernisse gemäß § 8 Absatz 2 MarkenG erkannte. Denn „Troll“ habe in Bezug auf Getränke, für die das Wort markenrechtlich geschützt werden soll (Nizzaklassen 32 und 33), keinen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt oder einen sachlichen Bezug zu ihnen.
„Troll“ hat viele Bedeutungen
Vielmehr – so das BPatG – komme das Wort vor allem in der germanischen Mythologie vor. Es folgt eine Begriffsbestimmung, wonach „Troll“ mehrere Bedeutungen hat, vom dämonischen Wesen in Riesen- oder Zwergform über einen „großen, ungeschlachten Kerl“ bis zur modernen Variante des digitalen Zeitalters: „Jemand, der beleidigende und diskriminierende Kommentare ins Internet stellt.“
Ferner gebe es Fahrzeuge, Zeitschriften und Familien mit dem Namen „Troll“, der zudem „die schlechteste Notenstufe in der Zaubereischule Hogwarts der Harry-Potter-Romane“ darstelle.
„Troll“ hat viele Bedeutungen - aber keine hat etwas mit Getränken zu tun
Das Gericht schließt seine Bedeutungskunde mit dem Hinweis, dass keine der Bedeutungen einen Bezug zu Getränken habe. Insbesondere sei es kein Synonym für die Rebsorte „Trollinger“. Das Gericht habe nämlich in Weinlexika, Rebsorten- und Abkürzungsverzeichnissen und im Internet nicht feststellen können, dass „Troll“ als Akronym für diese Rebsorte genutzt werde. Entsprechende Getränke werden zwar gelegentlich mit „Troll.“ abgekürzt – aber eben immer mit dem Punktzeichen oder anderen Zusätzen wie „Lemberger“.
„Troll“ kann als Marke eingetragen werden
Auch habe das Gericht „trotz gründlicher Recherche“ keinen Beleg dafür finden können, dass der „Trollschoppen“ üblicherweise mit „Troll“ abgekürzt werde. Es könne zwar nicht ganz ausgeschlossen werden, dass in der Pfalz manchmal mündlich ein „Troll“ bestellt werde – zur Vereinfachung oder aufgrund alkoholisierten Zustands. Aber das reiche eben nicht aus, um einen bundesweiten Markenschutz zu verweigern.