Diese Maßnahme war nach Ansicht der Bundeskartellamtes erforderlich, weil das Hotelbuchungsportal trotz der Bestätigung der Untersagungsentscheidung des Bundeskartellamtes durch das Oberlandesgericht Düsseldorf im Parallelverfahren gegen HRS (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2015, Az. VI - Kart. 1/14 (V)) weiterhin an den Bestpreisklauseln festhält. Die Bestpreisklauseln verpflichten die Hotels, dem Hotelportal den jeweils günstigsten Hotelpreis, die höchstmögliche Zimmerverfügbarkeit und die günstigsten Buchungs- und Stornierungskonditionen im Internet einzuräumen.
Auch gegen Expedia läuft ein Verfahren
„Das OLG Düsseldorf hat mit der Bestätigung unseres Beschlusses gegen HRS eine grundsätzliche Frage für Wettbewerbsbeschränkungen im Internet entschieden. Die übrigen großen Hotelportale Booking.com und Expedia sind bislang dennoch nicht bereit, die Bestpreisklauseln aus ihren Verträgen zu streichen. Daher beabsichtigt das Bundeskartellamt, jetzt zunächst Booking.com als mittlerweile mit Abstand größtem Hotelportal in Deutschland die weitere Anwendung der Bestpreisklauseln zu untersagen. Dies dient auch der Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Verhältnis zu HRS, die bereits seit einem Jahr ihre Bestpreisklauseln aus den Verträgen mit Hotels beseitigt hat. Das laufende Verfahren gegen Expedia wird fortgesetzt,“ sagt Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes.
Bestpreisklauseln schränken den Wettbewerb ein und sind für den Verbraucher nicht vorteilhaft
Bestpreisklauseln sind nach Auffassung des Bundeskartellamts nur auf den ersten Blick vorteilhaft für die Verbraucher, da sie letztlich den Wettbewerb zwischen den Hotelbuchungsplattformen einschränken. Buchungsportale, die niedrige Provisionen von den Hotels verlangen, könnten keine niedrigeren Hotelpreise anbieten. Auch Marktzutritte neuer Plattformanbieter werde erschwert.
Entscheidung des OLG Düsseldorf ist rechtskräftig - HRS legte keine Rechtsmittel ein
HRS hat nach Mitteilung des Bundeskartellamts gegen den Beschluss des OLG Düsseldorfs keine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt, sodass der Untersagungsbeschluss des Bundeskartellamtes nunmehr bestandskräftig ist. Die Abmahnung des Bundeskartellamtes gebe Booking.com Gelegenheit, seine Haltung noch einmal zu überprüfen. Die von Booking angebotenen Kompromissvorschläge (sogenannte Verpflichtungszusagen) lehne das Bundeskartellamt auf der Grundlage des Urteils des OLG Düsseldorf im Parallelfall HRS als nicht ausreichend ab. Vor dem Hintergrund der bestandskräftigen Untersagung der Bestpreisklauseln der HRS komme die Annahme einer weniger weitgehenden Maßnahme für den Marktführer Booking.com in Deutschland nicht in Betracht.
Auch in anderen europäischen Ländern laufen Verfahren wegen Bestpreisklauseln
In Europa führen verschiedene andere Wettbewerbsbehörden derzeit Verfahren wegen Bestpreisklauseln bei Hotelplattformen mit Blick auf die Hotels in ihren Ländern. Das Bundeskartellamt steht mit diesen Behörden und der Europäischen Kommission in engem Kontakt.
Siehe auch:
- „Bestpreisklauseln“ des HRS-Hotelbuchungsportals kartellrechtswidrig und damit unzulässig (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2015, Az. VI - Kart. 1/14 (V))