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Maklerrecht und Mietrecht | 01.10.2014

Mietpreisbremse

Bundeskabinett verabschiedet Gesetzentwurf zur Mietpreisbremse und zum Bestellerprinzip im Maklerrecht

Die Bundesregierung will den Anstieg der Mieten in Ballungsräumen bremsen und hat dazu heute den Gesetzentwurf zur sogenannten Mietpreisbremse verabschiedet. Von den neuen mietrechtlichen Regelungen sollen Neubauten ausgenommen werden, um Investitionen auf dem Wohnungsmarkt zu erhalten.

Für Bundesverbraucherminister Heiko Maas war es heute ein „guter Tag für Mieter“. Mieten würden nach dem neuen Gesetzentwurf jetzt auch für Normalverdiener bezahlbar bleiben. Das neue Gesetz zur Mietpreisbremse soll spätestens Mitte 2015 in Kraft treten.

Mietpreisbremse soll für gerechten Ausgleich zwischen Mietern und Vermietern sorgen

Die neue Mietpreisbremse gilt nicht automatisch überall. Nur in Gebieten mit „angespannter Wohnungslage“ sollen die Mieten „gebremst“ werden. Die Mietpreisbremse sieht vor, dass in den Gebieten mit „angespannter Wohnungslage“ Mieten bei Wiedervermietung bestehender Wohnungen nur noch maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen dürfen.

Neubauten sind von der Mietpreisbremse ausgenommen. Damit will die Regierung die Investitionsbereitschaft in diesem Sektor erhalten. Wer eine neue Wohnung baut, darf diese auch in Zukunft ohne Beschränkung der Miethöhe vermieten. Gleiches gilt für die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung. Sie liegt vor, wenn die Investition dafür rund ein Drittel des Aufwands für eine vergleichbare Neubauwohnung erreicht.

Länder bestimmen die Gebiete mit „angespannter Wohnungslage“

Welche Gebiete solche mit „angespannter“ Wohnungssituation sind, legen die Bundesländer fest. Die Länder sollen nach Auffassung der Bundesregierung den lokalen Wohnungsmarkt am besten einschätzen können. Die Länder dürfen Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt für jeweils längstens fünf Jahre ausweisen. Der Gesetzentwurf nennt zu diesem Zweck verschiedene Merkmale, wann ein solcher Fall angenommen werden kann. Zugleich müssen die Länder darlegen, welche Maßnahmen sie ergreifen wollen, um den Wohnungsmangel zu beseitigen.

Die ortsübliche Vergleichsmiete bestimmt sich in der Regel nach dem örtlichen Mietspiegel. Ist er nicht vorhanden, helfen Mietendatenbanken von Mieter- und Vermieterverbänden weiter. Der Mieter hat außerdem einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Vermieter über die Höhe der Vormiete.

Maklerrecht: „Wer bestellt, der bezahlt“

Im Maklerrecht gilt künftig das allgemeine wirtschaftliche Prinzip: „Wer bestellt, der bezahlt“. Das stellt sicher, dass derjenige die Maklergebühren zahlt, der den Makler beauftragt hat oder in dessen Interesse der Makler überwiegend tätig geworden ist. In der Praxis ist das meist der Vermieter. Wohnungsvermittlungsverträge sind in Zukunft zudem schriftlich abzuschließen. Der Immobilienverband Deutschland (IVD) hat bereits angekündigt, gegen das Bestellerpinzip vor dem Bundesverfassungsgericht zu klagen (vgl.: Makler wollen vor Bundesverfassungsgericht gegen Bestellerprinzip klagen).

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