Der Kläger wurde in dem beklagten Krankenhaus stationär aufgenommen und ärztlich behandelt.
Krankenhaus soll Privatanschrift nennen
Der Kläger nimmt das Krankenaus (Beklagte) und zwei bei ihr angestellte Ärzte auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klage konnte an einen der Ärzte unter der Klinikanschrift zunächst nicht zugestellt werden, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers dessen Namen nicht richtig angegeben hatte. Nachdem der Name korrigiert worden war, war die Zustellung erfolgreich. Der Kläger verlangt von der Beklagten Auskunft über die Privatanschrift des bei ihr beschäftigten Arztes. Dies lehnte die Beklagte ab.
Das Amtsgericht Weißwasser hatte die Klage im August 2013 abgewiesen, weil ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Privatanschrift derzeit nicht gegeben sei (Urteil vom 08. August 2013 – 6 C 58/13). Das Landgericht Görlitz änderte im Februar 2014 das Urteil ab und verurteilte das Krankhaus zur Auskunft, weil sich die Anonymität des Arztes nicht mit dem Wesen des Arzt-Patienten-Verhältnis vertrage (Urteil vom 14. Februar 2014 – 2 S 174/13).
BGH muss entscheiden
Gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz legte das Krankenhaus Revision ein. Daher muss nunmehr der für Fragen des Persönlichkeitsschutzes und der Arzthaftung zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs darüber entscheiden, ob der Patient ein berechtigtes Interesse an der Privatanschrift des in einer Klinik beschäftigten Arztes hat, das dem Schutz der Privatsphäre des Beschäftigten vorgeht.
Nachtrag:
Der Bundesgerichtshof hat am 20.01.2015 entschieden, dass ein Klinikträger nicht dazu verpflichtet ist, einem Patienten die Privatadresse eines angestellten Arztes auszuhändigen, um die Zustellung einer Klageschrift für einen Zivilprozess zu ermöglichen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.01.2015, Az. VI ZR 137/14).